Einige Hilfen, wie die Kurzarbeit, die Garantien oder der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 5 Prozent für Gastronomie, Beherbergung und Kultur, laufen noch. Darüber hinaus verlängert bzw. reaktiviert die Bundesregierung folgende Hilfen:

Ausfallsbonus
Wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum identen Monat aus dem Jahr 2019 vorliegt, kommt je nach Kostenstruktur der Branche eine Ersatzrate von 10 bis 40 Prozent zum Tragen. Der Ausfallsbonus wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 eingeführt und der maximale Rahmen beträgt 2,3 Millionen Euro (statt bisher 1,8 Mio.) und kann ab 16. Dezember 2021 beantragt werden.

Verlustersatz
Bei einem Umsatzeinbruch von zumindest 40 Prozent gegenüber dem identen Monat aus dem Jahr 2019, so gilt eine Ersatzrate von 70 bis 90 Prozent des Verlustes. Der Verlustersatz wird von Jänner 2022 bis März 2022 verlängert, wobei ein maximaler Rahmen von 12 Millionen Euro gilt (statt bisher 10 Mio.). Die Beantragung ist ab Anfang 2022 möglich.

Härtefallfonds
Für den Härtefallfonds gilt, dass ein Umsatzrückgang von mind. 40 Prozent vorliegen muss bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden. Die Ersatzrate beträgt 80 Prozent zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgang, wobei der maximale Rahmen bei 2.000 Euro liegt. Der Mindestbetrag sind 600 Euro. Als Zeitraum wurde November 2021 bis März 2022 beschlossen.

Als weitere Instrumente kommen u.a. der NPO-Fonds und der Veranstalterschutzschirm bis März 2022 zum Einsatz. Neu ist, dass sich alle geförderten Unternehmen an die COVID-Bestimmungen halten müssen, sonst droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Weitere Informationen zu den Corona-Hilfsmaßnahmen

19.11.2021 / Bundesministerium für Finanzen / www.bmf.gv.at