Fristenverlängerung für Jahresabschlüsse (Bild: pixabay.com)

Die Einschränkungen des öffentlichen und beruflichen Lebens machen die Einhaltung von Fristen zunehmend schwieriger. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und mit Art 16 und 21 § 2 2. COVID-19-Gesetz sämtliche verfahrensrechtlichen Fristen sowohl in Verwaltungs- als auch in Gerichtsverfahren „verlängert“. Auch für die Offenlegungspflichten und die – bei Nichteinhaltung automatisch verhängten – Zwangsstrafen wurde die Fristenstrenge gelockert.

Mit Art 21 § 2 2. COVID-19-Gesetz wurde eine 40-tägige Hemmung für sämtliche gerichtlichen Antrags- und Einreichfristen, einschließlich der 9-monatigen Offenlegungsfrist, angeordnet, die

  • vor dem 22. März 2020 begonnen haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, oder
  • zwischen dem 22. März und dem 30. April 2020 zu laufen beginnen.

Fristen, die erst nach dem 30. April 2020 beginnen, bleiben (vorerst) unverändert.

Für Jahresabschlüsse, die nach dem 21. März 2020 bei Gericht einzureichen sind, verlängert sich die Frist somit um 40 Tage.

Konkret bedeutet das: Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 30. Juni 2019 genügt nun die Einreichung bei Gericht bis 10. Mai 2020 (statt ursprünglich 31. März 2020). Endet hingegen das Geschäftsjahr am 31. Dezember 2019, ist die Einreichung bis 9. November 2020 (statt ursprünglich 30. September 2020) zeitgerecht.

Daneben ist auch die 2-monatige Frist für die Verhängung (wiederholter) Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung (§ 283 Abs 4 UGB) von der Fristenhemmung umfasst. War also der Unternehmer bzw die Gesellschaft bereits vor dem 22. März 2020 säumig und wurde auch schon eine Zwangsstrafe verhängt, so verlängert sich die Frist für die gemäß § 283 Abs 4 UGB zu verhängende neuerliche Zwangsstrafe ebenfalls um 40 Tage.

Hinzu kommt, dass eine am 22. März 2020 noch offene 2-wöchige Einspruchsfrist gegen die Zwangsstrafverfügung als allgemeine Verfahrensfrist mit 22. März 2020 unterbrochen wurde und somit (vorläufig) am 30. April 2020 neu zu laufen beginnt. Das gleiche gilt für Rekurse gegen Strafbeschlüsse. Folglich könnte die Zwangsstrafe auch noch nach Aufhebung der Maßnahmen bekämpft werden.

Wurde hingegen noch keine Zwangsstrafe gegen den säumigen Unternehmer verhängt, so soll laut Justizministerium auf der Grundlage von § 283 Abs. 2 UGB von einer Zwangsstrafverfügung abgesehen werden (können), wenn bzw weil das Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Die seit 16. März 2020 nach dem 1. COVID-19 Gesetz (BGBl. Nr. 12/2020) eingeführten dramatischen Maßnahmen … könnten laut Justizministerium – unvorgreiflich der Ansicht der ordentlichen Rechtsprechung – ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (16. März 2020) einen solchen Hinderungsgrund offenkundig machen.

Die beschriebenen Regelungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Bundesministerin für Justiz kann allerdings die genannten Fristen per Verordnung noch verlängern und weitere Bestimmungen in diesem Zusammenhang vorsehen.

30.3.2020 / Autorin: Verena Heffermann / PwC Österreich GmbH / www.pwc.at