Nach Änderungen betreffend Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischer Dienstleistungen im Jahr 2015 bringt der zweite Teil des E-Commerce Pakets der EU einige weitere Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer.

Covid-19-bedingt tritt der Großteil der Maßnahmen zum E-Commerce Paket erst 2021 in Kraft. (Bild: pixabay.com)

Die ersten Regelungen traten in Österreich schon mit Anfang des Jahres 2020 in Kraft, der Großteil der Maßnahmen wird 2021 wirksam. Die Frist zur Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht war zunächst mit 1.1.2021 festgesetzt. Diese Frist wurde nunmehr um sechs Monate, auf den 1.7.2021 verschoben. Begründet wurde dies mit der COVID-19-Pandemie sowie der dadurch erforderlich gewordenen Umschichtung von Ressourcen und der nun fehlenden Ressourcen für die Anpassungen der IT-Systeme. In Österreich erfolgte die Umsetzung in nationales Recht bereits durch das Abgabenänderungsgesetz 2020. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Inkrafttreten der Änderungen ebenfalls auf den 1.7.2020 verschoben werden könnte. Des Weiteren ist es nicht ausgeschlossen, dass auch die Frist zur Umsetzung seitens der EU ein weiteres Mal verschoben wird. Nichtsdestotrotz möchten wir Ihnen in der Folge einerseits einen Überblick über die bereits in Kraft getretenen Änderungen als auch über die demnächst umzusetzenden Änderungen geben.

Änderungen wirksam seit 1.1.2020

Sorgfaltspflichten
Unternehmer, welche nicht selbst Steuerschuldner sind und durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (zB Marktplatz, Plattform) die Lieferung von Gegenständen an gewisse Abnehmer (im Wesentlichen Nichtunternehmer oder Schwellenerwerber), deren Beförderung bzw Versendung im Inland endet oder sonstige Leistungen im Inland an Nichtunternehmer unterstützen, haben Aufzeichnungen über diese Umsätze zu führen.

In der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung sind die aufzuzeichnenden Informationen im Detail aufgelistet. Neben der Beschreibung der Gegenstände bzw sonstigen Leistung, dem bezahlten Entgelt, dem Ort der Leistung und dem Zeitpunkt der Erbringung der Leistung sind auch der Name, die Postadresse, die E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse sowie – sofern erhältlich – die UID-Nummer und Bankverbindung des Lieferanten bzw Erbringers der sonstigen Leistung aufzuzeichnen. Zusätzliche Aufzeichnungspflichten werden Unternehmern auferlegt, sofern diese die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen unterstützen. Hierbei sind die Aufenthalts- bzw Mietdauer, die Anzahl der übernachtenden Personen bzw der gebuchten Betten und jedenfalls die Postadresse des Grundstücks zu erfassen.

Die Aufzeichnungen sind dem Finanzamt auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Übersteigt der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht, insgesamt EUR 1.000.000 pro Kalenderjahr, hat der Unternehmer diese Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung bis zum 31.1. des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Im Falle des Erreichens der EUR 1.000.000 Schwelle im Jahr 2020 hat dies zur Folge, dass die betreffenden Unternehmer die für das Jahr 2020 geführten Aufzeichnungen unaufgefordert bis spätestens 31.1.2021 an das Finanzamt zu übermitteln haben. Haftung bei Sorgfaltspflichtverletzung.
Unternehmer, welche die oben angeführte Aufzeichnungspflicht trifft sowie Unternehmer, die an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel, einem Einfuhr-Versandhandel oder durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle an einer sonstigen Leistung an Nichtunternehmer beteiligt sind, haften für die Umsatzsteuer, wenn sie nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen können, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt.

Kommt der Unternehmer etwa seinen Aufzeichnungspflichten nicht nach oder wurden dem Unternehmer vom Lieferanten bzw Leistungserbringer weder eine inländische UID-Nummer, Informationen über die Inanspruchnahme eines One-Stop-Shops samt UID-Nummer des entsprechenden Mitgliedstaates, noch andere Nachweise über die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen vorgelegt, ist nicht von der Einhaltung ausreichender Sorgfalt auszugehen.

Zur Haftungsvermeidung empfiehlt es sich daher für betroffene Unternehmer, ihren Aufzeichnungspflichten ausreichend und rechtzeitig nachzukommen und stets UID-Nummer sowie sonstige erforderliche Informationen und Nachweise vom Leistungserbringer einzuholen.

Änderungen mit Wirksamkeit ab 2021 (derzeitiger Stand)

Wegfall der Steuerbefreiung für Kleinsendungen
Bisher war die Einfuhr von Gegenständen, deren Gesamtwert EUR 22 nicht überstiegen hat, von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung für Kleinsendungen wird abgeschafft.

Einfuhrversandhandel
Gleichzeitig tritt eine neue (vereinfachte) Einfuhrregelung in Kraft: Die Einfuhr von nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit einem Einzelwert von max EUR 150 je Sendung ist steuerfrei, wenn diese im Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) durch einen Drittlands-Unternehmer oder dessen Vertreter (zB Post- oder Kurierdienstleister) angemeldet wird und die Bekanntgabe der IOSS-Nummer des Lieferers an die zuständige Zollstelle erfolgt.

Vereinfachte Zollverfahren
Für die Einfuhr von Waren mit einem Einzelwert von max EUR 150 je Sendung kann die Person, die die Zollanmeldung für den Steuerschuldner vornimmt (zB die Post) hierfür ein vereinfachtes Zollverfahren in Anspruch nehmen. Dies ist nur möglich, wenn nicht das IOSS-Verfahren in Anspruch genommen wird. Es gilt hierbei zu beachten, dass bei Inanspruchnahme dieses vereinfachten Zollverfahrens immer der Normalsteuersatz zur Anwendung kommt.

Innergemeinschaftlicher Versandhandel
Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel (Lieferung von Gegenständen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an private Abnehmer oder Unternehmer ohne UID-Nummer) wird die Lieferschwelle abgeschafft. Kleinstunternehmer, mit Umsätzen bis EUR 10.000 in der EU bleiben im Ursprungsland besteuert, wenn sie keine Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Anderenfalls erfolgt die Besteuerung im Bestimmungsland. Die Erklärung der Umsätze kann wahlweise über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) erfolgen.

Steuerschuldnerschaft von Online-Plattformen
Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze mit einem Einzelwert von max EUR 150 je Sendung durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (zB Marktplatz, Plattform) unterstützen, werden selbst zum Steuerschuldner. Gleiches gilt für Drittlands-Unternehmer, welche innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen durch die Nutzung einer elektronischen Plattform unterstützen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht wird dies durch das Fingieren eines Reihengeschäfts erreicht: Die bewegte Lieferung wird immer durch die Plattform im Bestimmungsland bewirkt. Die Lieferung an die Plattform qualifiziert demnach als ruhende Lieferung und ist steuerfrei.

Sonderverfahren
Es kommt zu einer Ausweitung des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS), wobei es ab 2021 drei Sonderverfahren geben wird. In Abhängigkeit der Art der erbrachten Leistung sowie der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen stehen die folgenden Verfahren zur Auswahl:

  • Der IOSS gilt für sämtliche Einfuhrversandhandelsumsätze und kann von EU-Unternehmern sowie von Drittlands-Unternehmern angewendet werden, sofern mit dem jeweiligen Drittland ein Amtshilfeabkommen mit der EU besteht (alternativ ist auch die Inanspruchnahme eines Vertreters möglich).
  • Der Nicht-EU-OSS ist für Dienstleistungen innerhalb der EU und ausschließlich für Drittlands-Unternehmer vorgesehen.
  • Der EU-OSS kann hingegen für sämtliche Dienstleistungen innerhalb der EU von EU-Unternehmern und für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze von EU- sowie Drittlands-Unternehmern in Anspruch genommen werden.

19.102020 / Autorin: Verena Gabler / Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH / www.deloitte.at

EU-Datenbank für Umsatzsteuersätze

Die Europäische Kommission hat kürzlich eine Datenbank zur Abfrage von Umsatzsteuersätzen in den EU Mitgliedstaaten veröffentlicht. Durch die Umsetzung des E-Commerce Pakets soll ab Juli 2021 für Versandhandelsumsätze (B2C Lieferungen) grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip gelten. Daher wird es für Unternehmer notwendig sein, Zugriff auf die aktuellen Umsatzsteuersätze für Lieferungen in den Mitgliedstaaten zu haben, in die sie die Gegenstände an den Kunden befördern oder versenden. Die EU Kommission stellt daher eine Datenbank (TEDB oder Taxes in Europe Database) zur Verfügung, in der die Umsatzsteuersätze für Lieferungen und sonstige Leistungen von den EU Mitgliedstaaten laufend aktualisiert werden. Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

Die EU-Datenbank

21.10.2020 / Autorin: Verena Holzer / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at