Immer mehr Arbeitgeber:innen stellen ihren Mitarbeiter:innen arbeitgeber:inneneigene Elektrofahrzeuge sowohl zur dienstlichen als auch privaten Nutzung zur Verfügung oder übernehmen die Kosten für arbeitnehmer:inneneigene Elektrofahrzeuge, die wiederum für dienstliche Zwecke genutzt werden. Folglich ergeben sich aus diesen Konstellationen vermehrt arbeits- und abgabenrechtliche Fragen, deren Beantwortung schrittweise stattfindet. (Symbolbild: pixabay.com)

Sachbezug – neue Regelungen ab dem 1.1.2023
Gemäß der Sachbezugswerteverordnung ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer – somit etwa für reine Elektroautos – grundsätzlich ein Sachbezug von EUR 0,00, also kein Sachbezug anzusetzen (keine Lohnnebenkosten, Lohnsteuer und Sozialversicherung). Eine Ausnahme hiervon stellen Hybridautos sowie Elektrofahrzeuge mit einem „Reichweitenverlängerer“ (Range Extender) dar, zumal diese auch über einen Verbrennungsmotor mit einem CO2-Ausstoß verfügen.

Seit dem 1.1.2023 gilt nunmehr, dass auch für die Zurverfügungstellung von Elektroautos im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist. Somit stellt nunmehr eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und die damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs keine Bezugsverwendung mehr dar.

Ladekostenersatz ab 2023
Die Sachbezugswerteverordnung bestimmt des Weiteren, dass ab dem Jahr 2023 für das unentgeltliche Aufladen eines nicht arbeitgeber:inneneigenen Elektroautos bei dem:der Arbeitgeber:in ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist. Ersetzt oder trägt der:die Arbeitgeber:in die Kosten für das Aufladen eines arbeitgeber:inneneigenen Elektroautos ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden oder die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen Elektrofahrzeug sicherstellt und die Höhe des Kostenersatzes für das Kalenderjahr 2023 maximal 22,247 Cent/Kilowattstunde beträgt (BGBl II Nr 504/2022).

Ist die verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage, die Lademenge dem firmeneigenen Elektrofahrzeug zuzuordnen, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2026 enden, für einen Kostenersatz von EUR 30,00 pro Kalendermonat kein Sachbezug anzusetzen.

Des Weiteren gilt, sofern der:die Arbeitgeber:in dem:der Arbeitnehmer:in die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung ersetzt oder eine solche Ladeeinrichtung für den:die Arbeitnehmer:in selbst anschafft, die Kosten hierfür bis EUR 2.000,00 steuerfrei sind.

1.2.2023, Autorinnen: Eda Konakci und MMag. Lena Prucher, Deloitte Services Wirtschaftsprüfungs GmbH, www.deloitte.at