Was Dienstgeber bei den Neuerungen rund um Elektromobilität im Dienstverhältnis beachten müssen. (Symbolbild: pixabay.com)

E-PKW (Teil 1)
Änderungen der Sachbezugswerte-Verordnung im Überblick

Die Arbeitswelt und der Arbeitsmarkt befinden sich im Umbruch. Der bestehende Fachkräftemangel und der Kampf um Nachwuchstalente machen es für Dienstgeber immer schwieriger, geeignete Bewerber zu rekrutieren und diese langfristig an das Unternehmen zu binden. Gehaltserhöhungen allein reichen dafür häufig nicht aus. Um sich als attraktiver Dienstgeber zu positionieren und Dienstnehmer zu entsprechender Leistung zu motivieren, stellen immer mehr Unternehmen ihrer Belegschaft diverse Incentives zur Verfügung.

Besonders “in” sind derzeit E-PKW, die der Dienstnehmer nicht bloß beruflich, sondern auch privat nutzen darf. Befeuert wird der Trend zu emissionsfreien Fahrzeugen insbesondere dadurch, dass bereits seit 2016 weder für die Privatnutzung eines E-PKW noch für das Aufladen des Fahrzeugs beim Dienstgeber ein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen ist.

Vorteile aus dem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich Teil des Arbeitsentgeltes und unterliegen daher in aller Regel der Lohnsteuer. Unter den weiten Entgeltbegriff fällt jede Art von Leistung, die dem Dienstnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Dieser “geldwerte Vorteil” erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer, der Sozialversicherungsbeiträge, des Beitrags zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse und wirkt sich auch auf die Lohnnebenkosten aus.. Die erhöhten Abgaben treffen also sowohl den Dienstnehmer als auch den Dienstgeber. Bei Dienstfahrzeugen mit herkömmlichen Verbrennermotoren erhöht sich die monatliche Bemessungsgrundlage um bis zu EUR 960.

Die Änderungen der Sachbezugswerte-Verordnung (“SBW-VO”) machen den nachhaltigen Incentive eines emissionsfreien Dienstfahrzeugs seit 1.1.2023 noch attraktiver, ohne dass für den Dienstgeber dafür zusätzliche Kosten anfallen.

Die steuerbegünstigten Neuerungen der SBW-VO bringen einerseits Änderungen in der Personalverrechnung mit sich und andererseits müssen auch Dienstgeber zahlreiche Vorgaben beachten, um die Abgabenvorteil sicherzustellen. Dementsprechend kommt es bei Lohnabgabenprüfungen, häufig zu Nachforderungen aufgrund der unrichtigen steuerlichen Behandlung der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen. Die auslegungsbedürftigen, neuen Bestimmungen haben jüngst auch das Bundesministerium für Finanzen („BMF“) zu einer klarstellenden Auskunftsbeantwortung veranlasst.

Erstmals finden sich in der SBW-VO auch Regelungen betreffend das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge außerhalb des Betriebs.

Kostenersatz für Ladekosten
Für einen solchen Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist entsprechend der Neuerung kein Sachbezugswert anzusetzen, wenn:

  • der E-PKW – unabhängig vom Eigentum – beim Dienstgeber (also am Betriebsstandort) aufgeladen wird;
  • der firmeneigene E-PKW nachweislich an einer öffentlichen Ladestation aufgeladen wird;
  • der firmeneigene E-PKW vom Arbeitnehmer zu Hause oder an einer anderen Ladestation aufgeladen wird und sichergestellt ist, dass die Lademenge dem Firmen-Pkw eindeutig zugeordnet werden kann sowie die Kosten gemäß einem verlautbarten Durchschnittspreis des BMF ersetzt werden (2023: in Höhe von 22,247 Cent/kWh; oder
  • der Dienstgeber monatlich einen pauschalen Kostenersatz von (maximal) EUR 30 gewährt, weil es bei der vom Arbeitnehmer verwendeten Ladestation nachweislich nicht möglich ist, die Lademenge dem firmeneigenen E-PKW zuzuordnen.

Lädt der Dienstnehmer seinen E-PKW zu Hause auf, so ist für den Kostenersatz durch den Dienstgeber also nur dann kein Sachbezug anzusetzen, sofern die private Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem PKW garantiert. Zudem ist der Freibetrag mit einem variablen Betrag von derzeit 22,247 Cent/kWh (= durchschnittlicher Strompreis der E-Control für die erste Hälfte des Vorjahres) gedeckelt. Ersetzt der Dienstgeber seinem Dienstnehmer Stromladekosten, die 22,247 Cent/kWh übersteigen, so ist die Differenz als lohnabgabenpflichtiger Arbeitslohn zu werten.

Diese betragliche Deckelung kam für Personalisten insofern überraschend, als sie im Verordnungsentwurf vom November 2022 noch in keiner Weise erwähnt war. Die Änderung der nun vorliegenden Version fußt auf einer Stellungnahme der “Österreichs Energie”, der Interessenvertretung der österreichischen E-Wirtschaft. In dieser regte die Interessensvertretung eine Ermittlung des Stromkostenersatzes auf Basis von offiziellen Durchschnittsätzen an, um den zu erwartenden Verwaltungsaufwand hinsichtlich der individuellen Erhebung der Stromkosten für jeden einzelnen Dienstnehmer zu reduzieren und möglichst praxisnah zu gestalten. Bei gegenwärtigen Strompreisen von bis zu 72 Cent/kWh würde allerdings ein erheblicher Teil eines “vollen Kostenersatzes” für den Mitarbeiter ein steuerpflichtiges Einkommen darstellen.

Ersetzt oder trägt der Dienstgeber hingegen die Kosten für das Aufladen des E-PKW bei externen E-Ladestationen, ist beim Dienstnehmer zur Gänze keine Einnahme – und somit kein Sachbezug – anzusetzen. Allerdings sind auch öffentliche Ladestationen für E-Autos im Zuge der Strompreiserhöhungen deutlich teurer geworden. Die tagesaktuelle Ermittlung einer günstigen Ladestation in der Nähe ist schwierig, denn nur ein kleiner Teil der Versorgungsstellen meldet ihre Preise. Aus unternehmerischer Sicht ist das Aufladen bei öffentlichen Ladestationen im Gegensatz zu den anderen Lademöglichkeiten weniger attraktiv, weil dafür bis zu viermal so hohe Kosten anfallen.

Kostenersatz für Ladeeinrichtungen
Aufgrund des “Preis-Dschungels” und des insgesamt hohen Preisniveaus bei öffentlichen E-Tankstellen, steigen Nutzer einer eigenen Ladestation insgesamt meist günstiger aus.

Bei einem Kostenersatz für private Ladeeinrichtungen ist entsprechend der Neuerung kein Sachbezug anzusetzen, wenn:

  • der Betrag EUR 2.000 nicht übersteigt; und
  • der Dienstnehmer bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung des Anschaffungskostenzuschusses einen E-Dienstwagen hat.

Die Sachbezugsvergünstigung gilt unabhängig davon, ob die Ladeeinrichtung gekauft, geleast oder gemietet wird.

Bei einem finanziellen Aufwand des Dienstgebers von bis zu EUR 2.000, der in der Regel einmalig zur Gänze an den Dienstnehmer ausgezahlt wird, stellt sich aus Arbeitgebersicht auch die Frage nach dem rechtlichen Schicksal der Ladeeinrichtung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Trotz einer (teilweisen) Kostentragung durch den Dienstgeber, steht die Ladeeinrichtung – auch bei (vorzeitigem) Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis – grundsätzlich im Eigentum des Dienstnehmers. Aus diesem Grund gibt es am Markt zunehmend Händler, die unterschiedliche Modelle für das Mieten oder Leasen von Ladeeinrichtungen für den Privatgebrauch (zB Wallbox) anbieten. Für die Ermittlung der monatlichen/jährlichen Kostenersatzgrenze des Leasings muss auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abgestellt werden.

Wie oben erwähnt, muss die Ladestation für das sachbezugsfreie Aufladen zu Hause gewisse technische Mindestvoraussetzungen erfüllen, die die Zuordnung der Lademenge zum jeweiligen Firmen-PKW sicherstellen. Ein zertifizierter bzw geeichter Zähler wird dabei laut Verordnung nicht explizit vorausgesetzt, erscheint aber in der Praxis zweckmäßig. Laut Auskunft des BMF ist eine Aufzeichnung von Ladeort und Lademenge durch das Fahrzeug allein (zB BMW charging history) für einen steuerbegünstigten Kostenersatz nicht ausreichend, sondern muss über die Ladestation selbst erfolgen.

Was den Anschaffungszeitpunkt der Ladeeinrichtung betrifft, muss dieser grundsätzlich nach – bzw in unmittelbarer zeitlicher Nähe vor – der Zurverfügungstellung des E-PKW liegen. Auch bereits vor dem 1.1.2023 angeschaffte Ladeeinrichtungen können von der Sachbezugsbefreiung gedeckt sein, wenn der Kostenersatz erst nach dem 1.1.2023 an den Dienstnehmer ausbezahlt wurde.

Näheres zum steuerlichen Umgang mit E-Bikes insbesondere im Zusammenhang mit Neuerungen zu Gehaltsumwandlungsmodellen finden Sie im zweiten Teil unserer Beitragsreihe zu Elektromobilität im Dienstverhältnis.

4.5.2023, Autor:innen: Mag. Valentina Possegger, MMag. Manuel Mayr, DORDA Rechtsanwälte GmbH, www.dorda.at