Erste Eckpunkte zur Verlängerung des Energiekostenzuschuss 1 und zum Energiekostenzuschuss 2. (Symbolbild: pixabay.com)

Laut Medieninformation hat die österreichische Bundesregierung Ende des Jahres 2022 beschlossen, den Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen bis Ende 2022 zu verlängern und auf das Jahr 2023 auszudehnen. Dadurch soll, vor dem Hintergrund der anhaltenden Teuerung und der deutschen Gas- und Strompreisbremse, die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Betriebe gesichert und der Wirtschaftsstandort in der Krise gestärkt werden. Folgende Details wurden bekannt gegeben:

Energiekostenzuschuss 1
Der Förderzeitraum des Energiekostenzuschuss 1 soll von ursprünglich Februar 2022 bis September 2022 bis Ende Dezember 2022 verlängert werden.

Für den Förderzeitraum 4. Quartal 2022 soll es eine eigene Antragsphase geben und die Förderung von Dampf soll in der ersten Stufe neu hinzukommen.

Energiekostenzuschuss 2
Für den Förderzeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 sollen im Rahmen des Energiekostenzuschusses 2 pro Unternehmen EUR 3.000 bis EUR 150 Mio. ausbezahlt werden können.

Die Höhe des Zuschusses ist in fünf Förderstufen gestaffelt, wobei in den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von EUR 4 Mio. die Voraussetzung des Nachweises der Mindest-Energieintensität entfällt.

Die Förderintensität soll in Stufe 1 von 30% auf 60% und in Stufe 2 von 30% auf 50% erhöht werden (im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1). Somit werden z.B. in Stufe 1 60% der Energiemehrkosten gefördert.

Gefördert werden in Stufe 1 unter anderem die Energiearten Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), Dampf, Heizöl etc. und in Stufe 2 bis 5 jeweils Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme).

Details zu den einzelnen Förderstufen des Energiekostenzuschusses 2:

  • Stufe 1 (EUR 3.000 bis EUR 2 Mio. Zuschuss):
    Energieintensität: nicht erforderlich
    Förderintensität: 60% der Mehrkosten
    Verbrauchsmenge (gefördert): max. 100% des Verbrauchs 2021
  • Stufe 2 (EUR 2 Mio. bis EUR 4 Mio. Zuschuss):
    Energieintensität: nicht erforderlich
    Förderintensität: 50% des 1,5-fach übersteigenden Preises
    Verbrauchsmenge (gefördert): max. 70% des Verbrauchs 2021
  • Stufe 3 (EUR 4 Mio. bis EUR 50 Mio. Zuschuss):
    Energieintensität: Energiekosten 3% des Produktionswertes 2021 oder 6% des Produktionswertes im ersten Halbjahr 2022
    Förderintensität: 65% des 1,5-fach übersteigenden Preises
    Verbrauchsmenge (gefördert): max. 70% des Verbrauchs 2021
  • Stufe 4 (EUR 50 Mio. bis EUR 150 Mio. Zuschuss):
    Energieintensität: Energiekosten 3% des Produktionswertes 2021 oder 6% des Produktionswertes im ersten Halbjahr 2022
    Förderintensität: 80% des 1,5-fach übersteigenden Preises
    Verbrauchsmenge (gefördert): max. 70% des Verbrauchs 2021
  • Stufe 5 (EUR 4 Mio. bis EUR 100 Mio. Zuschuss):
    Energieintensität: nicht erforderlich
    Förderintensität: 40% des 1,5-fach übersteigenden Preises
    Verbrauchsmenge (gefördert): max. 70% des Verbrauchs 2021

Analog zum Energiekostenzuschuss 1 soll die Antragstellung über den aws Fördermanager möglich sein.

Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.

Zudem müssen antragstellende Unternehmen zusätzliche Kriterien erfüllen:

  • Gewisse Einschränkungen in Förderstufen 3, 4 sowie 5, z.B. betreffend Gewinne
  • Steuerliches Wohlverhalten, Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024
  • Einschränkungen bei Bonuszahlungen und Dividenden
  • Keine Förderung von Bevorratung bei lagerfähigen Energien

Die gesetzlichen Regelungen und Genehmigungen durch die Europäische Kommission bleiben abzuwarten.

3.1.2023, Autorinnen: Autor: Cornelia Kalina, Margarete Kinz; PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, www.pwc.com