Wenn Unternehmer mit dem Covid-19-Virus infiziert oder ansteckungsverdächtig sind und unter Quarantäne gestellt werden, so haben diese Anspruch auf Entschädigung wegen des dadurch entstandenen Verdienstentgangs.

Was ist erforderlich:

  • Absonderungsbescheid gemäß Epidemiegesetz
  • Arbeiten aus dem Homeoffice oder Vertretung durch einen Mitarbeiter waren nicht möglich
  • Berechnung der Höhe des Verdienstentgangs
  • Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde
  • Steuerberaterbestätigung

Unterstützung bietet Hübner & Hübner, denn das Steuerberaterhonorar kann in diesem Fall steuerlich geltend gemacht werden!

TIPP: Wird ein Mitarbeiter abgesondert, so fallen für Arbeitgeber Lohnzahlungen weiter an. Diese haben jedoch Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohns. Dieser Vergütungsanspruch umfasst auch den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung.

16.2.2021 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at