Am 03. April 2020 verkündete die österreichische Bundesregierung die Ausweitung der Unterstützungsmaßnahmen für österreichische Unternehmen im Rahmen des Corona Hilfsfonds, für den 15 Mrd. Euro bereitstehen.

Wesentliche Ausweitung der Förder- und Überbrückungsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Bild: pixabay)

Dieser Corona Hilfsfonds stellt Unternehmen mit erheblichen Umsatzrückgängen, die durch die aktuelle Corona Krise besonders betroffen sind, Fixkostenzuschüsse bis zu einem Maximalbetrag von 90 Mio. zur Verfügung. Zudem ermöglichen die neuen Beihilfenregelungen der EU es seit 04. April 2020 bei KMUs für Notkredite bis zu 800.000 Euro 100-prozentige Staatshaftungen zu übernehmen.

Darüber hinaus zeigt sich gerade in dieser Zeit, welch wichtiges Instrument die steuerliche Forschungsprämie darstellt, die bei professioneller und effizienter Abwicklung gerade in der aktuellen Zeit oftmals dringend erforderliche Liquidität in Unternehmen bringen kann.

Der Corona Hilfsfonds setzt sich aus dem Fixkostenzuschuss sowie einer Kreditgarantie der Republik zusammen:

Beim Fixkostenzuschuss können Unternehmen mit einem durch die Corona Krise bedingten Umsatzrückgang von zumindest 40% nach Ablauf ihres Geschäftsjahres, unabhängig von der Kreditgarantie des Bundes, einen nicht rückzahlbaren Betriebskostenzuschuss für deren Fixkosten beantragen, der sich auf bis zu 90 Mio. beläuft. Entgegen ersten Ankündigungen ist der Fixkostenzuschuss nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, sofern ein mindestens 40%iger Umsatzrückgang vorliegt und nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:
• Standort und operative Geschäftstätigkeiten in Österreich
• beantragende Unternehmen müssen vor der Covid-19 Krise gesund gewesen
• sämtliche zumutbare Maßnahmen zur Fixkostenreduktion und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen in Österreich müssen gesetzt werden
• bei größeren Unternehmen (mit mehr als 250 Beschäftigten) Evaluierung der Inanspruchnahme, ob alle zumutbaren Maßnahmen zum Erhalt von Arbeitsplätzen (z.B. Corona-Kurzarbeit) gesetzt wurden.

Der Fixkostenzuschuss kann für notwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), wie bspw. Geschäftsraummieten, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas, Internet, Telefon, Versicherungen, Zinsen und Aufwendungen für saisonale bzw. verderbliche Waren, deren Wert während der Krise um mind. 50% gesunken ist, gewährt werden. Auch ein Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 2.000 Euro pro Monat kann in die Basis des Fixkostenzuschusses einbezogen werden.

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens. Wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, übernimmt der Bund folgende Ersatzleistungen:
• 40 – 60% Umsatzausfall: 25% Ersatzleistung als Fixkostenzuschuss
• 60 – 80% Umsatzausfall: 50% Ersatzleistung als Fixkostenzuschuss
• 80 – 100% Umsatzausfall: 75% Ersatzleistung als Fixkostenzuschuss

Die Beantragung des Fixkostenzuschusses erfolgt zweistufig. Zunächst kann ab 15.04.2020 bis 31.12.2020 über die Austria Wirtschaftsservice (aws) eine Registrierung des Antrages erfolgen. Die Abgabe des vollständigen Antrages auf den Fixkostenzuschuss hat nach Abschluss des Wirtschaftsjahres bis spätestens 31.08.2021 gestellt zu werden. Die Anträge müssen eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung des Schadens über die Hausbank in Abstimmung mit der aws, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.

Entscheidend für die Antragstellung wird somit die Darstellung der Fixkosten als auch eine Begründung, weshalb diese nicht reduziert werden konnten. Zusammen mit den erforderlichen Bestätigungen eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers können wir Sie hierbei bereits frühzeitig unterstützen, um diese korrekt zu ermitteln und darzustellen, jedoch auch tatsächlich alle ersatzfähigen Fixkosten zu erfassen.

Die Garantie der Republik im Rahmen des Corona Hilfsfonds besichert 90% der Kreditsumme, wobei damit der tatsächliche finanzielle Bedarf des Unternehmens abgedeckt werden soll. Besichert werden Kreditsummen mit einer Obergrenze der letzten drei Monatsumsätze bzw. max. 120 Mio. Euro (Verzinsung max. 1% zzgl. Haftungsprovision von 0,25-2%). Die Unterstützung für den Corona-Hilfsfonds kann ab 8. April 2020 über die Hausbank beantragt werden, wobei bei Antragsstellung der Liquiditätsbedarf plausibel darzustellen ist. Die Laufzeit umfasst zwischen 6 Monate bis 5 Jahre, wobei die Laufzeit um bis zu 5 Jahre verlängert werden kann.

Wesentliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Staatshaftung sind:
• Standort und Geschäftstätigkeit in Österreich
• Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort
• bei Aktiengesellschaften dürfen Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und von 16.3.2020 – 16.3.2021 keine Dividendenzahlungen aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden darf.

Nicht finanzierungsfähig mittels Besicherung durch die gegenständliche Bundes-Garantie sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50% des Vorjahres) und Aktienrückkäufe.

Der Corona Hilfsfonds wird von der COFAG (Covid-19 Finanzierungsagentur) gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB abgewickelt und kann ausschließlich über die jeweilige Hausbank beantragt werden, die den Antrag auch einzureichen hat. Je nach Unternehmen wird der Antrag sodann an die Österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet. Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt.

Zudem stellt in der aktuellen Situation die steuerliche Forschungsprämie eine sehr effiziente und zielgerichtete Möglichkeit dar, rasch und effizient zusätzliche Liquidität für das Unternehmen zu lukrieren, wenn eine professionelle und zeitnahe Abwicklung und Beantragung erfolgt.

Die Forschungsprämie beträgt 14% der begünstigten Aufwendungen im Zusammenhang mit Forschung und experimenteller Entwicklung, wobei auch F&E-relevante Investitionen mit den (anteiligen) Anschaffungskosten berücksichtigt werden können. Die Forschungsprämie stellt einen tatsächlichen Cash-Zuschuss ohne Deckelung für eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung dar (bis zu 140.000 Euro für Auftragsforschung), wodurch sie auch eine tatsächliche Liquiditätshilfe für Unternehmen darstellt.

Für die Beantragung einer Forschungsprämie ist keine Grundlagenforschung erforderlich, sondern F&E-Arbeiten im Sinne des Frascati Manuals (z.B. Machbarkeitsstudien, Analysen, Prototypenentwicklung, etc.). Die Auszahlung der Prämie erfolgt unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis des Unternehmens und kann auch in Verlustsituationen als wesentliche Liquidationsunterstützung für Unternehmen dienen, zumal die Forschungsprämie an keine bestimme Verwendung durch den Steuerpflichtigen gebunden ist. Bei zeitnaher Vorbereitung des Antrages und Beantragung der Forschungsprämie mit qualitativ ausgearbeiteten Anträgen ist zudem eine rasche Auszahlung der Prämie erzielbar, um rasch oftmals erforderliche Liquidität lukrieren zu können.

Gerade in der aktuellen Situation, in der oftmals zusätzlicher Liquiditätsbedarf besteht, stellt die Forschungsprämie ein sehr effizientes und zielgerichtetes Mittel zur Liquiditätssicherung dar, weshalb ein Vorziehen der Antragsausarbeitung und eine zeitnahe Beantragung sinnvoll erscheinen. Für eine zeitnahe Abwicklung und rasche Gewährung der Prämie wird der Qualität der Antragsunterlagen potenziell noch größere Bedeutung zukommen, um der FFG und den Finanzbehörden eine rasche Erledigung und Genehmigung zu ermöglichen. Hierbei können wir Sie mit langjähriger Erfahrung sowohl mit den steuerlichen als auch technischen Aspekten zur Forschungsprämie effizient und rasch unterstützen, um Ihnen mit einem effizienten Ansatz eine frühzeitige Antragstellung zur Liquiditätsgenerierung zu ermöglichen.

8.4.2020 / Autorin: Klara Fasching / Deloitte Tax / www.deloitte.at