Voraussetzungen und Fristen sind für die Gebührenbefreiung entscheidend. (Symbolbild: pixabay.com)

Seit 1. Juli 2024 gilt in Österreich eine befristete Gebührenbefreiung beim Immobilienerwerb. Unter bestimmten Voraussetzungen können Käuferinnen und Käufer von der Eintragungs- und Pfandrechtsgebühr befreit werden. Die Regelung gilt nur noch rund zwei Monate und läuft mit 30. Juni 2026 aus. Eine von der Bundesregierung beabsichtigte Verlängerung ist derzeit nicht bekannt. Wer die Gebührenbefreiung noch in Anspruch nehmen möchte, hat dabei mehrere Voraussetzungen und Fristen zu beachten.

Diese Gebühren zählen bei Immobilienkäufen zu den wesentlichen Nebenkosten. Die Befreiung kann daher eine spürbare finanzielle Entlastung darstellen, ist jedoch an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden.

„Für die Gebührenbefreiung ist nicht der Zeitpunkt des Kaufvertrags entscheidend, sondern dass der Grundbuchsantrag spätestens am 30. Juni 2026 beim Gericht einlangt. In der Praxis hängt das davon ab, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen“, erklärt Ulrich Voit, Notar in Wien und Pressesprecher der Österreichischen Notariatskammer.

Wer von der Gebührenbefreiung profitieren kann
Die Befreiung gilt ausschließlich für entgeltliche Rechtsgeschäfte, die der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses dienen. Erbschaften und Schenkungen sind nicht begünstigt. Zudem ist die Regelung betragsmäßig begrenzt: Pro Erwerbsvorgang kann die Befreiung bis zu einem Betrag von 500.000 Euro in Anspruch genommen werden, insgesamt jedoch maximal bis zu einem Volumen von zwei Millionen Euro. Bei mehreren Erwerbspersonen – etwa bei Paaren – kann die Befreiung jeweils geltend gemacht werden. Pfandrechte sind nur dann umfasst, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem begünstigten Erwerb stehen.

Zu beachten ist außerdem, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur zum Zeitpunkt des Erwerbs vorliegen müssen, sondern über einen Zeitraum von fünf Jahren aufrecht bleiben müssen. Ein nachträglicher Wegfall, etwa durch den Verkauf der Immobilie oder eine Änderung der Lebenssituation, kann dazu führen, dass die Gebühren nachträglich vorgeschrieben werden. In solchen Fällen besteht zudem die Verpflichtung, den Wegfall innerhalb eines Monats dem zuständigen Gericht zu melden.

Warum der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist
Für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung ist nicht die Unterzeichnung des Kaufvertrags ausschlaggebend, sondern das Einlangen des Grundbuchsantrags beim zuständigen Gericht. In der Praxis hängt die fristgerechte Antragstellung von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Verzögerungen – etwa durch fehlende Dokumente der gesetzlichen Voraussetzungen, das Fehlen einer grundverkehrs- bzw. abhandlungsgerichtlichen Genehmigung oder etwa noch ausständige Pfandurkunden – können dazu führen, dass der Antrag nicht mehr rechtzeitig bis zum 30. Juni 2026 eingebracht werden kann. Notarinnen und Notare sind auf vollständig vorliegende Unterlagen angewiesen und können daher nicht sicherstellen, dass die Gebührenbefreiung im Einzelfall tatsächlich noch in Anspruch genommen werden kann.

Was mit dem 30. Juni 2026 endet – und was nicht
Mit dem Stichtag endet die Möglichkeit, neue Anträge gebührenbefreit einzubringen. Unabhängig davon bleibt die Nachweisführung auch danach von zentraler Bedeutung. Die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung erfordert eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation der gesetzlichen Voraussetzungen. Unvollständige oder fehlende Nachweise können dazu führen, dass die Befreiung nicht gewährt oder nachträglich aberkannt wird.

Die Österreichische Notariatskammer weist darauf hin, dass für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung die gesetzlichen Fristen und Voraussetzungen sowie eine vollständige Nachweisführung maßgeblich sind. Eine sorgfältige Prüfung der individuellen Situation ist daher wesentlich. Notarinnen und Notare informieren über die aktuellen Rahmenbedingungen.

28.4.2026, Autor: Österreichische Notariatskammer, www.ihr-notariat.at