Seit der Einführung der gesetzlichen Bestimmung zu Homeoffice und Remote working kommt der Unterscheidung größere Bedeutung zu. (Bild: pixabay.com/ tookapic)

In der heutigen Zeit betrifft das Arbeiten von zu Hause aus nicht mehr einzelne Arbeitnehmergruppen, sondern ist in vielen Bereichen zur Normalität geworden. Auch jüngste Umfragen zeigen, dass das Angebot von Homeoffice für junge Arbeitnehmer bei der Jobauswahl von wesentlicher Bedeutung ist. Oftmals werden in diesem Zusammenhang die Begriffe „Homeoffice“ und „Remote working“ als Synonym verwendet. Seit der Einführung der gesetzlichen Bestimmung zum Homeoffice kommt der Unterscheidung jedoch größere Bedeutung zu.

Regelmäßigkeit
Nach der gesetzlichen Definition in § 2h Abs 1 AVRAG liegt Homeoffice dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen regelmäßig in der Wohnung erbringt. In diesem Zusammenhang wird somit eine gewisse Regelmäßigkeit gefordert, welche bei Remote working nicht erforderlich ist.

Wohnung vs Freibad
Die Arbeit im Homeoffice wird nach § 2h Abs 1 AVRAG in einer Privatwohnung verrichtet. Dies kann die eigene Wohnung des Arbeitnehmers, der Zweitwohnsitz, die Wohnung des Partners, der Eltern usw. sein. Wird die Arbeit außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten an einem beliebigen Ort, aber eben nicht in der Privatwohnung verrichtet, sondern beispielsweise im Café ums Eck oder im Freibad, dann handelt es sich um Remote working.

Kostenersatz
Für das Arbeiten im Homeoffice ist in § 2h Abs 3 AVRAG geregelt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen hat. Dazu zählt etwa die erforderliche Hardware und Software, der notwendige Zugang zu Netzwerken und allenfalls auch ein Diensthandy. Sollte der Arbeitnehmer selbst die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, trägt der Arbeitgeber für die angemessenen und erforderlichen Kosten einen Ersatz. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden und der Kostenersatz ist nicht abdingbar. Bei Remote working hat der Arbeitgeber ebenfalls die Arbeitsmittel bereitzustellen, der Kostenersatz beruht jedoch auf § 1014 ABGB, sofern der Kostenersatz nicht abbedungen wurde.

Haftungsbestimmungen für Haushaltsangehörige
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) gilt sowohl für Arbeitnehmer im Homeoffice als auch für Arbeitnehmer, die Remote working verrichten, wenn sie bei der Erbringung der Arbeitsleistung dem Arbeitgeber oder einem Dritten einen Schaden zufügen. Für das Arbeiten im Homeoffice wurde in § 2 Abs 4 DHG für im gemeinsamen Haushalt lebende Personen festgelegt, dass wenn dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt wird, die Bestimmungen des DHG anzuwenden sind. Den Haushaltsangehörigen kommt somit auch das richterliche Mäßigungsrecht nach dem DHG zugute. Bei Remote working gelten hingegen die Haftungsbestimmungen für Haushaltsangehörige nicht.

20.7.2021 / Autorinnen: Monika Sturm / Julia Vorwahlner / Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH / fwp.at