Stellungnahme von Prof. StB Dr. Klaus Hilber bei facultas.at hinsichtlich der Verordnung zur Antragsfristenverlängerung für den Corona-Fixkostenzuschuss sowie den Verlustersatz. (Symbolbild: pixabay.com)

Völlig überraschend wurde am 20. April 2022 mit BGBl II Nr 159/2022 die sog Antragsfristenverlängerungs-VO zum FKZ 800 und zum VE veröffentlicht. Für ganz bestimmte Fallgruppen wurde ein zusätzliches Zeitfenster für Anträge im Zeitraum 25. April bis 30. Juni 2022 eröffnet.

Fallgruppen beim FKZ 800
Hinsichtlich des FKZ 800 konnte man einen Antrag in der sog Tranche 1 mit vorläufigen Zahlenmaterial stellen. Diese vorläufige Maßnahme diente der raschen Beschaffungsmöglichkeit von liquiden Mitteln. Damit wurde die Verpflichtung eingegangen, in der Folge einen Antrag in der Tranche 2 zu stellen.
Daneben gab es noch die Möglichkeit im Rahmen der Antragstellung zum „Ausfallsbonus I“ eine Akontozahlung zum FKZ 800 zu stellen. Auch damit wurde das Ziel der raschen Sicherung der Liquidität der Unternehmen genüge getan. Mit dem Bezug zumindest einer Vorschusszahlung auf den FKZ 800 war die Verpflichtung zur Einreichung einer Endabrechnung verbunden.
Die Endabrechnung (= Antrag in Tranche 2) war bis spätestens 31. März 2022 möglich. Die neue VO ermöglicht für diese Fallgruppen die Nachholung der versäumten Endabrechnung.

Fallgruppen beim Verlustersatz
Beim „Verlustersatz I“ gab es die Möglichkeit zur Beantragung einer vorläufigen Auszahlung des Verlustersatzes als Tranche 1, auch auf Basis von vorläufigen Daten bzw Plandaten. Damit wurde die Verpflichtung eingegangen, in der Folge einen Antrag in der Tranche 2 zu stellen, welcher bis 31. März 2022 möglich war.

Keine neue Antragsmöglichkeit
Es darf nicht übersehen werden, dass mit dieser VO keine allgemeine Fristverlängerung geboten wird. Für jene Fälle, bei denen bis 31. März 2022 überhaupt kein Antrag zum FKE 800 oder zum VE gestellt wurde (weder in Tranche 1 noch 2 noch Akontozahlung im Rahmen des Ausfallsbonus), ist der Zug abgefahren.
Diese neue VO ist meines Erachtens zweckmäßig und stellt insbesondere für die COFAG eine Arbeitserleichterung dar, weil ohne diese zusätzliche Antragsmöglichkeit alle bisherigen Fälle, in denen die sog Endabrechnung fehlt, sowieso einer Erledigung zugeführt werden müssten.

Prof. StB MMag. Dr. Klaus Hilber ist Steuerberater, Inhaber einer Steuerberatungskanzlei in Mutters bei Innsbruck, sowie Präsident der KSW, Landesstelle Tirol; Fachautor diverser Bücher und Beiträge im Bereich des Steuerrechts sowie Fachvortragender ua für die Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

22.4.2022 / Beitrag von Prof. StB Dr. Klaus Hilber bei facultas.at

FlexLex Corona-Beihilfen für Unternehmen