Onlineshopping und die Nutzung von Streaming-Diensten erfreuen sich weltweit immer größerer Beliebtheit. Trotz der virtuellen Grenzenlosigkeit des Internets funktionieren E-Commerce und Online-Streaming allerdings – auch innerhalb der EU – längst nicht so schrankenlos, wie man annehmen könnte oder wie es die europäischen Verträge und Richtlinien vorsehen. Eine Ursache dafür ist das sogenannte „Geoblocking“. Abhilfe gegen Diskriminierungen im Online-Vertrieb sollen die seit 03.12.2018 in Kraft getretene „Geoblocking“-Verordnung und die Portabilitätsverordnung, die für das Online-Streaming gilt, schaffen.

In Österreich wurde die Geoblocking-Verordnung im Rahmen der UWG Novelle 2018 umgesetzt, seit Jahresbeginn sind Verstöße mit einer Geldstrafe in Höhe bis zu € 2900,- je Einzelfall angeordnet. (Foto: pixabay.com)

Was ist „Geoblocking“?
Davon spricht man, kurz gesagt, wenn Anbieter den Zugang für Kunden aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes durch technische Mittel sperren oder beschränken. „Geoblocking“ beschreibt alle Geschäftspraktiken, bei denen Kunden beim Zugang zu Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Nationalität, Aufenthalts- oder Wohnort, Sprachauswahl, Lieferadresse, Standort des Zahlungskontos, Firmensitz etc. benachteiligt werden. Mittels „Geoblocking“ werden Internetinhalte für Kunden aus allen oder einigen anderen EU-Staaten gesperrt, Interessenten werden auf andere (länderspezifische) Websites umgeleitet oder sie erhalten andere Konditionen als erwünschte, oft lokale Kunden.

Was soll erreicht werden?
Kunden in der Europäischen Union sollen grenzüberschreitend den Zugang zu allen europäischen Online-Händlern (samt Kaufmöglichkeit) in den anderen Mitgliedstaaten erhalten, und zwar zu grundsätzlich gleichen Konditionen. Durch die „Geoblocking“-Verordnung soll ein besserer Zugang zu online angebotenen Waren und Dienstleistungen gewährleistet werden, die Rechtssicherheit für Unternehmer und Kunden soll gesteigert werden, gleichzeitig sollen der Aufwand für Unternehmer, grenzüberschreitend zu verkaufen und die Transaktionskosten verringert werden. Dementsprechend erfasst die „Geoblocking“-Verordnung jede Website (oder App), über die bestellt werden kann.

Die Portabilitätsverordnung soll dafür sorgen, dass Nutzer von kostenpflichtigen portablen Streaming-Diensten deren Inhalte bei vorübergehenden Aufenthalten auch im EU-Ausland uneingeschränkt und ohne Zusatzkosten konsumieren können.

Mit welchen Maßnahmen soll Geoblocking verhindert werden?
Die Geoblocking-Verordnung verbietet es Händlern, ihre Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes zu diskriminieren. Die Händler dürfen den Zugang zu Websites weder sperren noch beschränken. Das Verbot betrifft sowohl eine generelle Sperre (zB auf Basis der IP-Adresse) als auch Vertragsbeschränkungen (zB die Erklärung in AGB, mit Kunden mit Wohnsitz in bestimmten Staaten keine Verträge zu schließen).

Die Verordnung sieht auch ein Verbot der automatischen Weiterleitung auf eine andere (zB länderspezifische) Website des Händlers, ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden vor. Länderspezifische Websites (dh Websites die auf ein bestimmtes Land ausgerichtet sind) – auch mit länderspezifischen Preisen – bleiben allerdings weiterhin erlaubt. Es muss dem Kunden aber freistehen, zwischen ihnen zu wechseln und auf einer Website seiner Wahl zu den dortigen Konditionen und Preisen zu bestellen.

Im Bereich der Streamingdienste sorgt die Portabilitätsverordnung dafür, dass bei Nutzung eines bezahlten Streaming-Dienstes bei vorübergehenden EU-Auslandsaufenthalten die Nutzung als Inlandsnutzung gilt.

Die neuen Regelungen gelten allerdings nur gegenüber Kunden mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der EU und außerdem in Ländern, die (nur) dem europäischen Wirtschaftsraum angehören (Norwegen, Island und Liechtenstein). Sie gilt zwingend im Verhältnis zu Verbrauchern; im Verhältnis zwischen Unternehmern nur dann, wenn Waren oder Dienstleistungen zur Endnutzung erworben werden.

Ausnahmen:

Die „Geoblocking“-Verordnung sieht – kurz gefasst – unter anderem folgende Ausnahmen vor:

• Sie gilt unter anderem nicht für bestimmte soziale Dienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen (aber schon für die Autovermietung) oder Gesundheitsdienstleistungen; auch Privatverkäufe sind nicht erfasst.
• Es besteht kein Lieferzwang – Jeder Händler kann weiterhin sein Liefergebiet frei bestimmen. Wenn der Händler beispielsweise seine Waren nicht in ein anderes Land liefern will, ist er zwar verpflichtet, einen Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen wie gegenüber seinen „heimischen“ Kunden abzuschließen, der ausländische Kunde muss dann aber die gekaufte Ware abholen oder die Abholung durch Dritte auf eigene Kosten organisieren, solange das Liefergebiet nicht auch das Land des „ausländischen“ Kunden umfasst. Der Onlinehändler hat es damit in der Hand, auf welche Länder er seinen Onlineshop primär ausrichtet. Es besteht auch keine Verpflichtung, einen Webshop in bestimmten anderen Sprachen zu gestalten.
• Der Händler kann allgemein frei entscheiden, welche Zahlungsmittel und Zahlungsarten er akzeptiert und welche nicht.
• Die „Geoblocking“-Verordnung untersagt grundsätzlich unterschiedliche Kaufbedingungen. Damit sind aber nicht die kompletten AGB gemeint. Auf das nationale Recht eines Landes abgestimmte AGB bleiben erlaubt.
• Die Weiterleitung auf eine andere (landespezifische) Internetseite ist dann zulässig, wenn der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat. Auch eine Sperre/Blockieren der Internetseite für Kunden aus bestimmten Ländern kann in Ausnahmen zulässig sein. Allerdings nur dann, wenn das nationale Recht das zulässt.

fwp steht als Ansprechpartner für eine Prüfung und Anpassung des Webshops und der AGB an die „Geoblocking“-Verordnung und die Portabilitätsverordnung gerne zur Verfügung.

16.5.2019, Autoren: Markus Kajaba und Stefan Adametz / www.fwp.at