Seit 31.7.2018 gilt eine weniger restriktive Neufassung des Begriffs des zollrechtlichen Ausführers für kommerzielle Ausfuhren aus der EU. Die neue Definition soll den Wirtschaftsbeteiligten mehr Flexibilität geben. Aufgrund der unterschiedlichen Interpretation in den einzelnen EU Mitgliedstaaten und Unklarheiten bei der Auslegung der EU Interpretationshilfe ist allerdings weiterhin Beratungs- und Abstimmungsbedarf gegeben.

Rechtlicher Hintergrund
Der „Ausführer“ ist in Artikel 1 Nr 19 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (UZK-DA) definiert. Nach „alter“ Definition musste die Person, die bei kommerziellen Exporten als zollrechtlicher Ausführer fungieren wollte, drei Anforderungen erfüllen: Sie musste im Zollgebiet der Union ansässig sein, Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein und befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen. Die Anforderungen an den zollrechtlichen Ausführer laut neuer Definition des EU-Zollrechts sind dagegen weniger restriktiv: Der Ausführer muss im Zollgebiet der Union ansässig sein. Weiters muss er befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen, und dies auch tatsächlich bestimmt haben.

Der zollrechtliche Ausführer nach neuer Definition muss also nicht mehr Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein. Vielmehr zielt die neue Definition darauf ab, welcher an dem Geschäft Beteiligte tatsächlich jene Handlungen tätigt, die zur Ausfuhr der Ware führen. Dies kann beispielsweise eine Vereinbarung zwischen den Parteien sein, durch die eine in der EU ansässige Person bestimmt wird, welche die Befugnis erhält, die Waren zu exportieren.

Sofern jene Person, die befugt ist über das Verbringen der Ware aus der EU zu bestimmen und dies bestimmt hat, nicht in der EU ansässig ist, gilt Artikel 1 Nr 19 a ii UZK-DA: Dieser bestimmt, dass jene in der EU ansässige Person Ausführer, ist, welche die andere Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus der EU ist. In der Geschäftspraxis bedeutet dies, wenn bspw der im Drittland ansässige Käufer den Transport beauftragt, der beauftragte Spediteur zollrechtlicher Ausführer ist, sofern dieser sich bereit erklärt, diese Rolle zu übernehmen. In solchen Fällen müssen die betreffenden Geschäftspartner also vertragliche oder geschäftliche Vereinbarungen treffen, um den zollrechtlichen Ausführer zu bestimmen.

Auswirkungen auf Ausfuhrgeschäfte
Derzeit wird die Ansässigkeit des zollrechtlichen Ausführers bei Ausfuhrzollanmeldungen nicht elektronisch/automatisiert überprüft. Zukünftig soll die Ansässigkeit in der EU bei Ausfuhrzollanmeldungen über Informationen, die im Zuge der Beantragung der EORI- Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification Nr) bekanntgegeben werden müssen, überprüft werden.

Der zollrechtliche Ausführer ist grundsätzlich auch verantwortlich für etwaige zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Ausfuhrgenehmigungen (wie zB Exportkontrollgenehmigung bei Exporten von Waren die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können, von Militärgütern oder Feuerwaffen). Sofern ein Spediteur als zollrechtlicher Ausführer für ein drittländisches Unternehmen fungiert, muss demzufolge der Spediteur alle außenwirtschaftsrechtlichen Ausfuhrgenehmigungen im eigenen Namen beantragen. In diesem Fall fungiert der Spediteur nicht nur als zollrechtlicher Ausführer, sondern auch als Ausführer im Sinne des Außenwirtschaftsrechts. Ob der Spediteur auch alle zollrechtlichen Ausfuhrgenehmigungen (Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter, Abfälle oder Waren aus artengeschützten Pflanzen- oder Tierarten) im eigenen Namen beantragen muss, muss im Einzelfall geprüft werden.

Insbesondere bei Reihengeschäften ist darauf zu achten, dass der zollrechtliche Ausführer, welcher tatsächlich über das Verbringen der Waren aus der EU bestimmt, auch laut den vereinbarten Transport- und Lieferbedingungen (Incoterms) dazu befugt ist.

Bei Abholfällen, bei denen mit im Drittland ansässigen Käufern der Incoterm EXW vereinbart wurde, ist nach Auslegung der österreichischen Behörden trotzdem der in der EU ansässige Verkäufer zollrechtlicher Ausführer, sofern dieser eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt und vermerkt, dass es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung handelt, obwohl der Käufer vertragsgemäß für die Ausfuhr verantwortlich ist.

Sowohl die Angabe des zollrechtlichen Ausführers als auch die des Incoterms sind verpflichtende Angaben in der Ausfuhrzollanmeldung. Sofern eine dieser Angaben unrichtig ist, ist eine zollrechtliche Sanktion in Form einer Verwaltungsabgabe möglich.

Fazit
Die größere Flexibilität bei der Wahl der Person, die als zollrechtlicher Ausführer auftreten kann, ergibt nicht unbedingt mehr Klarheit bei der Identifikation dieser Person. Trotz Interpretationshilfen seitens der Europäischen Kommission sowie der EU Mitgliedstaaten, wird Artikel 1 Nr 19 UZK-DA bezüglich des zollrechtlichen Ausführers nach wie vor uneinheitlich in den EU-Mitgliedstaaten ausgelegt.

30.12.2018, Autorin: Barbara Anzinger / www.deloitte.at