Am 19. September 2019 wurden das Steuerreformgesetz 2020, das Abgabenänderungsgesetz 2020 und das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) im Nationalrat beschlossen. Die wesentlichen Eckpunkte der Gesetzesbeschlüsse und Änderungen im Vergleich zum Begutachtungsentwurf sind die folgenden:

Steuerreformgesetz 2020

Einkommensteuer

  • Es erfolgte eine Verdoppelung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von EUR 400 auf EUR 800. Anwendbar ist diese Neuregelung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
  • Es wird eine neue Pauschalierungsmöglichkeit für Kleinunternehmer geschaffen. Die Inanspruchnahme ist grundsätzlich nur möglich, wenn eine Umsatzgrenze von EUR 35.000 nicht überschritten wird. Die Ermittlung des Gewinnes wird hierbei vom Umsatz und der jeweiligen Branche abhängig gemacht. Die noch im Begutachtungsentwurf vorgesehene Koppelung des anzuwendenden Pauschalsatzes an die Leistung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeträgen wurde jedoch nicht in den Gesetzestext übernommen. Die Pauschalsätze betragen nunmehr einheitlich 45% bzw 20% der Betriebseinnahmen. Diese Regelung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
  • Im Rahmen der Wegzugsbesteuerung wird die Möglichkeit einer freiwilligen vorzeitigen Festsetzung von wegzugsbedingt nicht festgesetzten Steuern geschaffen.

Lohnsteuer

  • Bei Besteuerung von mehr als einem Sechstel der laufenden Bezüge mit festen Steuersätzen ist der Arbeitgeber künftig verpflichtet, durch Aufrollung den Überhang nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf sind Fälle der Elternkarenz von dieser Neuregelung ausgenommen.
  • Auch ohne Vorliegen einer Lohnsteuerbetriebsstätte ist ab dem 1. Jänner 2020 für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer verpflichtend ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird die Möglichkeit des freiwilligen Lohnsteuerabzuges nun gesetzlich verankert.
  • Beschränkt steuerpflichtige Personen unterliegen nun auch der Pflichtveranlagung, wenn sie gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse in Österreich haben oder wenn andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag EUR 730 übersteigt.

Diese Neuregelungen kommen erstmals für das Kalenderjahr 2020 zur Anwendung.

Besteuerung von Fahrzeugen

  • Die CO2 Grenzwerte für die Ermittlung des Sachbezuges sollen für Erstzulassungen ab 1. Jänner 2020 erhöht werden. (Elektro-)Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm sollen nun explizit nicht mehr als Sachbezug anzusetzen sein. Diesbezüglich liegt erst der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vor.
  • Bei der Normverbrauchsabgabe, motorbezogenen Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer kommt es zu Anpassungen der Berechnung um den neuen bzw künftigen CO2-Emissionswerten Rechnung zu tragen.

Körperschaftsteuer

  • Bereits für die Veranlagung 2019 gilt ein Vorrang der Hinzurechnungsbesteuerung vor dem Abzugsverbot um eine Doppelbesteuerung zu verhindern.
  • Inkrafttreten einer Neuregelung mit 1. Jänner 2020 zur „Neutralisierung von Steuerdiskrepanzen“ aufgrund hybrider Gestaltungen (Umsetzung der Anti-BEPS Richtlinie).

Umgründungssteuerrecht

  • Einführung einer Zuschreibungspflicht bei Werterholungen nach Umgründungen, die nach dem 30. April 2019 beschlossen wurden.
  • Einbringungen lösen auch dann die Wegzugsbesteuerung aus, wenn das österreichische Besteuerungsrecht nur teilweise eingeschränkt wird. Diese Regelung gilt bereits für Umgründungen, die nach dem 30. April 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden.
  • Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs für den Steueraufschub bei Exporteinbringungen („Anteilstausch“) auch auf natürliche Personen oder beschränkt Steuerpflichtige. Diese Regelung ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden.

Umsatzsteuer

  • Erhöhung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerbefreiung auf EUR 35.000
  • Lieferungen von elektronischen Büchern unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10%
  • Leistungen iZm elektronischen Krafträdern mit einem CO2 Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer berechtigen zum Vorsteuerabzug
  • Regelungen zum Reihengeschäft
  • Regelungen zu Konsignationslagern

Diese Regelungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Abgabenänderungsgesetz 2020

  • Einführung des Digitalsteuergesetzes mit 5% auf Onlinewerbung für große Unternehmen ab 1. Jänner 2020. Weitere Details dazu finden Sie in unserem Newsletter vom 8. April 2019.
    • Im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf ist nunmehr nicht ein „Finanzamt für Großbetriebe“ für die Erhebung der Digitalsteuer zuständig, sondern das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständige Finanzamt.
  • Einführung des EU-Meldepflichtgesetzes. Details dazu finden Sie in unserem Newsletter vom 20. September 2019.
  • Wesentliche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer
    • Aufzeichnungspflichten für Onlineversandhändler (erstmals auf Umsätze oder sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 aufgeführt werden)
    • Haftung bestimmter Unternehmer für Versandhändler und Vermittlungsplattformen
    • Entfall der Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen aus Drittländern bis EUR 22 (für die Einfuhr von Gegenständen nach dem 31. Dezember 2020)

Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG)

Mit dem FORG wird die Finanz- und Zollverwaltung neu organisiert. Enthalten sind darin umfangreiche Regelungen zur Schaffung und zu den Zuständigkeiten von fünf Ämtern, die die Bundesfinanzverwaltung ausschließlich wahrnehmen werden. Es handelt sich dabei um

  • das Finanzamt Österreich,
  • das Zollamt Österreich,
  • das Finanzamt für Großbetriebe,
  • das Amt für Betrugsbekämpfung und
  • den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Das FORG tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

25.9.2019, Autorin: Christina Hirsch / www.pwc.at