Am 15. Juni 2023 sind uA fällig:

  • Umsatzsteuer-Vorauszahlung für April 2023
  • Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren für April 2023
  • Lohnsteuer/Lohnabgaben für Mai 2023
  • Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für Mai 2023
  • 0,39%iger Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Mai 2023
  • Sozialversicherung für Dienstnehmer für Mai 2023
  • Abzugsteuer gem § 99 EStG für Mai 2023
  • Kommunalsteuer für Mai 2023
  • NoVA (Normverbrauchsabgabe) für April 2023
  • Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für April 2023
  • Werbeabgabe für April 2023
  • U-Bahn-Steuer für Wien für Mai 2023
  • Digital-Steuer für April 2023.

Am 30. Juni 2023 sind fällig (falls erforderlich):

  • Zusammenfassende Meldung für Mai 2023
  • Online-Abgabe der Steuererklärungen 2022. Abgabefrist der Erklärungen zur Einkommen-, Umsatz und Körperschaftsteuer sowie der Feststellungserklärung über FinanzOnline, soweit diese nicht der Quotenregelung der Steuerberatung unterliegen
  • Vorsteuerrückerstattung 2022. Ende der Antragsfrist für Unternehmer aus Drittstaaten, die in 2022 in Österreich Vorsteuern entrichtet haben.

Die Frist zur Abgabe der elektronischen Einkommensteuer- und Körperschaftssteuererklärung endet am 30. Juni.
Unternehmen müssen die Einkommensteuererklärung bis 30. Juni elektronisch über FinanzOnline übermitteln. Auch die Körperschaftsteuererklärung muss bis 30. Juni elektronisch über FinanzOnline abgegeben werden. Der Körperschaftsteuer unterliegen juristische Personen wie GmbH oder AG.
Im Einzelfall kann das Finanzamt die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängern. Unternehmen müssen dafür einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung stellen. Der Antrag kann auch über FinanzOnline abgegeben werden.
Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden.

Juni 2023, Michael Pfeiffer, Lexpress, www.lex-press.at