Auch GmbH-Geschäftsführer können eigenständige Unternehmer sein, wenn sie die Geschäftsführung selbstständig ausüben. Dann kann auch ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliegen.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer sind für die Frage, ob die Tätigkeit selbstständig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgeübt wird, die Beteiligungshöhe und das Vorliegen gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität, Syndikatsvereinbarung) von Bedeutung.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer wird bei einer Höhe des Gesellschaftsanteils von 50% oder mehr oder bei Vorliegen einer Sperrminorität im Falle einer Beteiligung von weniger als 50% unternehmerisch tätig sein. Ergibt sich die Weisungsfreistellung nicht schon aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Situation (Beteiligungshöhe, Sperrminorität), ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses zu prüfen.

Umsatzsteuerpflicht bei Unternehmereigenschaft
Übt der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit aufgrund eines freien Dienstvertrags aus und ist daher dienstvertraglich weisungsfrei gestellt, so ist die Unternehmereigenschaft des Geschäftsführers gegeben. Dasselbe gilt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines Zielschuldverhältnisses aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrags tätig wird (etwa mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft).

Bei gegebener Unternehmereigenschaft sind somit die Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerpflichtig und der Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Vorsteuerbeträge aus von ihm bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit aber auch als Nichtunternehmer behandelt werden. Er muss dann weder Umsatzsteuer abführen, noch kann er Vorsteuern geltend machen. Dies ermöglicht ihm ein Wahlrecht bezüglich seiner Unternehmereigenschaft.

Der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht auch zugleich Gesellschafter ist, steht zur GmbH dagegen in einem Dienstverhältnis und ist nicht selbstständig tätig. Als Organ ist er in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert und unterliegt den Weisungen der Gesellschaft, welche sich aus der Bestellung, aus dem Anstellungsvertrag und aus den Gesellschafterbeschlüssen ergeben können. In diesen Fällen stellen die Vergütung des Geschäftsführers und die Erbringung der Geschäftsführungstätigkeit keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar, weshalb keine Umsatzsteuer abzuführen ist.

27. Februar 2017, Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, www.huebner.at