Die Regelungen zu Stundungen von Beiträgen und Abgaben wurden in unterschiedlicher Weise verlängert, verändert und teilweise an Bedingungen geknüpft.

Bei Vorliegen konkreter Betroffenheit durch die Corona-Krise gewährt etwa das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020. Geplant, aber noch nicht gesetzlich umgesetzt, ist eine Ausweitung dieser Frist bis zum 15. Jänner 2021.

Die ÖGK hat bisher Beiträge für die Beitragszeiträume Februar bis April 2020 bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis zum 31. Mai 2020 gestundet. Bis zum gültigen Gesetzesbeschluss (erwartet für Ende diesen Monats) regelt eine Verordnung die Aussetzung von Betreibungsmaßnahmen bis 31. August 2020.

ACHTUNG: Ab den Beiträgen für Mai 2020 fallen Verzugszinsen an.

HINWEIS: Sofern Sie Mitarbeiter in Kurzarbeit haben und bereits eine Stundung bei der ÖGK beantragt haben, beachten Sie bitte folgendes: Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten. Das gilt sowohl für Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020.

9.7.2020 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at