Der VwGH hat in seiner Entscheidung zum Mantelkauf vom 13. September 2017 (Ro 2015/13/0007) klargestellt, dass es beim Tatbestandsmerkmal der Änderung der Gesellschafterstruktur auf die Änderung der direkten Gesellschafter ankommt, wobei keine Durchgriffsbetrachtung vorgesehen sei.

Hintergrund
Ein Mantelkauf gem § 8 Abs 4 Z 2 KStG liegt vor, wenn es im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage zu einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur einer Gesellschaft kommt. Als Folge gehen die steuerlichen Verlustvorträge der „Mantelgesellschaft“ unter. Im Anlassfall wurden 100% der Anteile an einer GmbH auf eine zwischengeschaltete GmbH übertragen, wobei die mittelbare Gesellschafterstruktur weitgehend unverändert blieb.

Das BFG sah bei der Interpretation des Begriffs „Gesellschafterstruktur“ (Erkenntnis vom 12.01.2015, RV/7100894/2012) auch mittelbare Beteiligungen bei der Analyse des Kriteriums „wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur gegen Entgelt“ als relevant an und verneinte das Vorliegen eines Mantelkaufs (wir haben berichtet). Im Ergebnis erachtete das BFG einen gänzlichen Austausch der unmittelbaren Gesellschafter einer Körperschaft nicht als wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG. Gegen die Entscheidung des BFG wurde Amtsrevision eingelegt.

Entscheidung des VwGH
Der VwGH erteilte nun der Ansicht des BFG eine Abfuhr. In seiner Entscheidung führte er begründend aus, dass die Änderung der Gesellschafterstruktur die Übertragung von Geschäftsanteilen bedeutet, wobei es auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an den Geschäftsanteilen ankommt. Er stützt sich dabei auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, welche das Tatbestandselement der „Änderung der Gesellschafterstruktur“ mit einer „Veränderung der Eigentümerstellung“ bzw einem „Gesellschafterwechsel“ gleichsetzen. Eine Durchgriffsbetrachtung sei im Rahmen des § 8 Abs 4 Z 2 KStG nicht vorgesehen.

Fazit
Der VwGH hat somit eindeutig entschieden, dass es bei der Beurteilung des Mantelkaufs nur auf die direkten Gesellschafter ankommt. Im Umkehrschluss sollte daher eine lediglich mittelbare Änderung der Gesellschafterstruktur unschädlich sein. Dies ist insbesondere bei Transaktionen relevant, bei denen die oberste Konzerngesellschaft erworben wird und die direkten Gesellschafter der betroffenen österreichischen Konzerngesellschaft unverändert bleiben. In diesem Fall wäre mangels Änderung der Gesellschafterstruktur jedenfalls kein Mantelkauf verwirklicht.

31.10.2017, Autorin: Nikola Breinhölder / www.pwc.at