Das Jahressteuergesetz 2018 wurde am 14. August 2018 und das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 am 14. Juni 2018 im Bundesgesetzblatt verlautbart. In beiden Gesetzen wurden auch einige Änderungen im Bereich des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) integriert, die teilweise bereits in Kraft sind bzw mit dem 1. Oktober 2018 in Kraft treten. Über einige wesentliche Punkte möchten wir Sie hier informieren.

Erleichterung bei der Meldung von ersatzweisen wirtschaftlichen Eigentümern
Das WiEReG sieht grundsätzlich vor, dass bei Rechtsträgern, bei welchen kein wirtschaftlicher Eigentümer im eigentlichen Sinne (z.B. aufgrund von Anteilen, Stimmrechten oder Kontrolle) vorliegt, die Personen der obersten Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers als ersatzweise wirtschaftliche Eigentümer zu melden sind (subsidiäre Meldung). Bislang war es notwendig, zunächst in der Meldemaske anzugeben, dass ersatzweise die Personen der obersten Führungsebene gemeldet werden (durch Ankreuzen einer entsprechenden „checkbox“ in der Meldemaske) und danach die entsprechenden Daten dieser Personen einzeln in die Meldemaske einzutragen.

Ab 1. Oktober 2018 soll eine deutliche Erleichterung für derartige Meldungen eingeführt werden. Künftig wird bei ersatzweisen Meldungen der obersten Führungsebene die Angabe ausreichen, dass eine subsidiäre Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt (durch Ankreuzen einer entsprechenden „checkbox“ in der Meldemaske). Die Personen der obersten Führungsebene werden sodann von der Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt aus dem Firmenbuch übernommen und auch laufend aktuell gehalten.

Sollten sich allerdings die Beteiligungs- bzw. Kontrollverhältnisse ändern und eine oder mehrere natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt werden, hat eine Änderungsmeldung aktiv durch den Rechtsträger zu erfolgen.

Schutzbedürfnis für Daten über Begünstigte von Stiftungen, Trusts und trustähnlichen Strukturen
In Auszügen aus dem WiEReG wird bei Begünstigten von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 12, 17 und 18 (Stiftungen, Trusts und trustähnlichen Strukturen) mit Sitz im Ausland grundsätzlich nicht mehr der vollständige Wohnsitz, sondern lediglich das Wohnsitzland angezeigt.

Damit soll dem Schutzbedürfnis jener Personen entsprochen werden, zumal derartige Daten auch in sonstigen bestehenden Registern (z.B. dem Firmenbuch) grundsätzlich nicht enthalten sind.

Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Auszüge die von Verpflichteten iSd § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 WiEReG (u.a. bestimmte Kredit- und Finanzinstitute und Notare) angefordert werden. Auch für Behörden wurde die Einsicht nicht eingeschränkt.

Einschränkung der Einsicht bei überwiegend schutzwürdigem Interesse
Im WiEReG wird mit § 10a ein Wahlrecht zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern eingeführt, wodurch diese eine Einschränkung der Einsicht beantragen können, wenn eine entsprechende Gefährdungslage besteht.

Dafür hat der wirtschaftliche Eigentümer einen schriftlichen Antrag an die Registerbehörde zu stellen, in welchem der entsprechende Rechtsträger zu bezeichnen sowie darzulegen ist, warum der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen des Antragstellers entgegenstehen.

Überwiegende schutzwürdige Interessen sollen nach § 10a Abs. 2 WiEReG jedenfalls dann vorliegen, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ebenso liegen überwiegend schutzwürdige Interessen grundsätzlich dann vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würden, Opfer einer im Gesetz aufgezählten Straftat gegen Vermögen, Leib oder Leben zu werden.

Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn, der Antrag ist offenkundig unbegründet. Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrags hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände zu erledigen.

Wird einem solchen Antrag auf Einschränkung der Einsicht stattgegeben, so werden in den jeweiligen Auszügen aus dem Register die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer für bestimmte Verpflichtete iSd § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 15 WiEReG nicht angezeigt – stattdessen wird auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen. Die Einschränkung der Einsicht gilt allerdings nicht für Behörden und Verpflichtete iSd § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 WiEReG (u.a. bestimmte Kredit- und Finanzinstitute und Notare).

Die Einschränkung der Einsicht wird grundsätzlich für eine Dauer von 5 Jahren bzw. bei Minderjährigen bis zum Erreichen der Volljährigkeit gewährt (wobei eine Verlängerung bei Vorliegen der entsprechenden Gegebenheiten zulässig ist). Fallen die schutzwürdigen Interessen vorher weg, so ist dies der Registerbehörde schriftlich anzuzeigen.

Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Oktober 2018 in Kraft.

Änderung der Strafbestimmungen
Mit dem 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 wurde die Strafandrohung für eine vorsätzlich unbefugte Einsicht in das Register von EUR 10.000 auf EUR 30.000 erhöht (wirksam ab dem 1. August 2018).

Daneben gilt ab dem 1. Oktober 2018 eine Strafandrohung von bis zu EUR 50.000 für die vorsätzliche Weitergabe von Datensätzen, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (§ 10a WiEReG) gekennzeichnet sind, bzw. für die vorsätzliche Weitergabe von Auszügen, die solche Datensätze beinhalten, an Dritte.

Weitere Informationen zum Thema WiEReG sowie aktuelle Entwicklungen finden Sie auch auf der Website des BMF zum Thema Register der wirtschaftlichen Eigentümer.
https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/WiEReG.html

27.9.2018, Autor: Benjamin Fassl / www.pwc.at