Einzelunternehmer oder Gesellschafter von Personengesellschaften können in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrags einen Teil ihres Gewinns aus einer betrieblichen Tätigkeit steuerfrei belassen.

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Komponenten: Der Grundfreibetrag wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, die Inanspruchnahme ist an keine Voraussetzung gebunden und beträgt 13% von der maximal zulässigen Bemessungsgrundlage von € 30.000 (somit bleiben max. € 3.900 Ihres Gewinnes steuerfrei). Der Grundfreibetrag kann auch von Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn bzw. ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln, in Anspruch genommen werden.

Gestaffelter Gewinnfreibetrag
Bei Gewinnen, die € 30.000 übersteigen, kann für den über die € 30.000 hinausreichenden Betrag ein gestaffelter investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 175.000 steht der Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% zu, für Gewinne, die darüber liegen, schleift sich der Prozentsatz des Gewinnfreibetrages ein. Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt € 580.000, der maximale Gewinnfreibetrag dadurch € 45.350 (inkl. Grundfreibetrag).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ist, dass dieser durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern gedeckt ist. Unter die begünstigten Wirtschaftsgüter fallen Anschaffungen von ungebrauchtem, körperlichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer und/oder von Wohnbauanleihen (ausgenommen z.B. PKWs, die nicht dem Betrieb als Fahrschulfahrzeug oder nicht zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen).

Gewinn-Vorschaurechnung
Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag bestmöglich ausnützen zu können und um zu erkennen, ob geplante Investitionen noch im aktuellen Jahr getätigt oder auf das nächste Jahr verschoben werden sollen, sollte bereits in der zweiten Jahreshälfte eine Gewinn-Vorschaurechnung erstellt werden. Dabei müssen bei der Vorschaurechnung für das Jahr 2016 die Änderungen aufgrund der Steuerreform 2015/16 beachtet werden, wie etwa der neue Gebäude-AfA-Satz oder höhere Ausgleichsfähigkeit des Verlustes aus der Veräußerung von Grundstücken. Ebenfalls ist die bereits seit 2014 gültige 100%ige Verrechnung von Vorjahresverlusten zu berücksichtigen.

12. Juli 2016, Quelle: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG
www.huebner.at