Seit vielen Jahren wird sie besprochen, jetzt soll es Ernst werden. Derzeit ist der Gesetzesentwurf zur Abschaffung der kalten Progression in Begutachtung. (Symbolbild: pixabay.com)

Ausgangspunkt ist der in Österreich geltende progressive Einkommensteuertarif. Also höhere Steuersätze für höhere Einkommen. Dieser führt im Zeitverlauf zum Effekt der „kalten Progression“, weil die Schwellenwerte des progressiven Steuertarifs in der Vergangenheit nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wurden. Mit den beabsichtigten Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG) sollen diese Schwellenwerte mit Wirkung ab 2023 jährlich an die Inflationsrate angepasst und der kalten Progression entgegen gewirkt werden. Durch einen wissenschaftlichen „Progressionsbericht“ soll jährlich das maßgebliche Volumen für die Inflationsanpassung festgestellt werden, das sich aus dem Vergleich des Einkommensteueraufkommens mit und ohne Inflationsabgeltung ergibt.

Die Inflationsanpassung wird dann durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt, nämlich durch die

  • automatische Tarifanpassung im Ausmaß von 2/3 der Inflation sowie einem
  • jährlichen Gesetzesbeschluss über die Verwendung des restlichen Drittels.

Als maßgebende Inflationsrate wird der durchschnittliche Wert der Inflationsrate (auf Basis des VPI) vom Juli des vergangenen Jahrs bis zum Juni des laufenden Jahrs herangezogen. Basierend auf den VPI-Werten von Juli 2021 bis Juni 2022 beträgt die im Jahr 2023 auszugleichende Inflation 5,2%, davon werden 2/3, also rund 3,5% für die automatische Tarifanpassung wirksam.

Valorisierung der Sozialleistungen
Ebenfalls beschlossen wurde die Valorisierung der Sozialleistungen. So werden ab 1. Jänner 2023 Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbeträge, sowie Verkehrsabsetzbeträge automatisch an die Inflation (im Ausmaß von 2/3) angepasst. Sozial- und Familienleistungen (u.a. Kranken-, Reha-, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag) sollen ebenfalls erstmalig entsprechend der jährlichen Valorisierungsautomatik angepasst werden.

Die neuen Bestimmungen sollen grundsätzlich ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden sein.

11.10.2022, Autor/Quelle: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, www.huebner.at