Der Beschäftigunsbonus ist eine Maßnahme der Bundesregierung zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bzw zur Senkung der Lohnnebenkosten. Unternehmen, welche ab dem 1. Juli 2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, können einen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren und in Höhe von 50 % erhalten. Das betrifft Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber entstehen (Dienstgeberbeiträge).

Einen Zuschuss für die Schaffung zusätzlicher Vollversicherungspflichtiger gibt es für
• eine beim AMS als arbeitslos gemeldete Person
• oder einen Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung
• oder eine in Österreich bereits beschäftigt gewesene Person (Jobwechsler)
• oder ein Beschäftigungsverhältnis auf Basis einer Rot – Weiß – Rot Karte

Das Vorliegen eines dieser Kriterien muss vom antragstellenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung nachgewiesen werden können und bei Abrechnung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) und der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) vorgelegt werden.

Keinen Zuschuss gibt es für
• Staatliche Unternehmen, die von der Statistik Austria als staatliche Einheiten mit der Kennung S.13 klassifiziert werden. Davon ausgenommen und somit förderungsfähig sind staatliche Unternehmen, die mit anderen am Markt tätigen Unternehmen im Wettbewerb stehen und keine Aufgaben der Hoheitsverwaltung ausüben.
• Unternehmen, die als Ausgründung, Umgründung oder Neugründung bzw. durch Übernahme oder durch Schaffung eines Treuhandmodells zur Umgehung der Förderungsbestimmungen des Beschäftigungsbonus errichtet wurden.

Die Antragsstellung ist ab 1. 7. 2017 möglich und hat grundsätzlich vor Schaffung des ersten zu fördernden zusätzlichen Vollzeitäquivalents zu erfolgen. Die daraus resultierenden und nachweislich bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) werden mit 50% bezuschusst. Die Förderung wird jährlich im Nachhinein ausbezahlt.

Zu Lohnnebenkosten zählen:
• Krankenversicherungsbeitrag
• Unfallversicherungsbeitrag
• Pensionsversicherungsbeitrag
• Arbeitslosenversicherungsbeitrag
• IESG-Zuschlag
• Wohnbauförderungsbeitrag
• Mitarbeitervorsorge (BMSVG)
• Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
• Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
• Kommunalsteuer

 

Rechenbeispiel 1:

Sie beschäftigen eine zusätzliche förderungsfähige Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttogehalt von EUR 35.000,-.

Die Lohnnebenkosten in Höhe von 30,5 % (von EUR 35.000,- Jahresbruttogehalt) betragen EUR 10.675,- pro Jahr.

Diese EUR 10.675,- werden mit einem 50 %igen Zuschuss gefördert.

Der Zuschuss gelangt einmal jährlich im Nachhinein zur Auszahlung. Pro Jahr bekommt das Unternehmen also EUR 5.337,50 zurück. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Förderungslaufzeit ergibt sich eine Zuschusshöhe von EUR 16.012,50.

 

Rechenbeispiel 2:

Sie beschäftigen eine zusätzliche förderungsfähige Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttogehalt von EUR 70.000,-.
Das Jahresbruttogehalt ist mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt. Diese beläuft sich im Kalenderjahr 2017 auf EUR 69.720,- p.a.

Die Lohnnebenkosten in Höhe von 30,5 % (von EUR 69.720,- Jahresbruttogehalt) betragen EUR 21.264,60 pro Jahr.

Diese EUR 21.264,60 werden mit einen 50 %igen Zuschuss gefördert.

Der Zuschuss gelangt einmal jährlich im Nachhinein zur Auszahlung. Pro Jahr bekommt das Unternehmen also EUR 10.632,30 zurück. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Förderungslaufzeit ergibt sich eine Zuschusshöhe von EUR 31.896,90.

 

25. Juni 2017, www.beschaeftigungsbonus.at