Jeder Dienstgeber kann wählen, ob sie/er die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) in Höhe von 1,53 Prozent des monatlichen Entgeltes und der Sonderzahlungen für geringfügig Beschäftigte entweder monatlich oder aber jährlich abrechnen bzw. überweisen möchte.

Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 Prozent vom jeweiligen BV-Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu überweisen. Die Meldung des BV-Beitrages (Verrechnungsgruppe N98) und des BV-Zuschlages (Verrechnungsgruppe N97) erfolgt mittels Beitragsnachweisung für Dezember (bei unterjähriger Beendigung für den Beendigungsmonat) bzw. mittels Meldung zum BV-Beitrag.

Die BV-Kasse hat diesen zusätzlichen Beitrag dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers gutzuschreiben.

Ein Wechsel der Zahlungsart ist jedoch nur am Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Krankenversicherungsträger bis spätestens Ende Dezember des laufenden Jahres für das kommende Jahr schriftlich bekannt gegeben werden.

09. November 2016