Überblick über geplante und durchgeführte Änderungen bereits bestehender COVID-19 Förderungen sowie über neue COVID-19 Förderungen mit Stand 31. März 2021.

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Investitionsprämie
Am 25. März 2021 wurde mit der Kundmachung des 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (2. COVID-19-StMG) das Investitionsprämiengesetz geändert. Durch die Änderung des Gesetzes wurde die Frist der ersten Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, von 28. Februar 2021 auf 31. Mai 2021 verlängert.

Die Verlängerung der Investitionsdurchrechnungszeiträume, die den Abschluss der Investitionen kennzeichnen, bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen von bis zu EUR 20 Mio. von 28. Februar 2022 auf 28. Februar 2023 sowie für jene Anträge mit einem Investitionsvolumen von über EUR 20 Mio. von 28. Februar 2024 auf 28. Februar 2025 wurde nicht vorgenommen. Auch die Ausweitung der Abrechnungsfrist von 3 Monate auf 6 Monate erfolgte nicht.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz
Am 28. Jänner 2021 hat die Europäische Kommission grünes Licht für die Erweiterung des bestehenden Beihilferahmens gegeben. Demnach soll die bisherige Obergrenze beim Fixkostenzuschuss 800.000 von EUR 800.000 auf EUR 1,8 Mio. pro Unternehmen angehoben werden. Ebenfalls soll der Rahmen für den Verlustersatz von bisher EUR 3 Mio. auf EUR 10 Mio. pro Unternehmen angehoben werden.

Weiters wurde der „befristete Rahmen“ von 30. Juni 2021 auf 31. Dezember 2021 erweitert.

Am 16. Februar 2021 wurden die Novellen der Richtlinien des Fixkostenzuschusses 800.000 und Verlustersatzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, wo unter anderen die Beihilfenobergrenzen erhöht wurden.

Weitere Informationen dazu finden Sie in unseren Beiträgen zum Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz

Ausfallsbonus
Am 17. Jänner 2021 wurde von der österreichischen Bundesregierung der Ausfallsbonus als neues Förderinstrument für direkt und indirekt von der COVID-19 Krise betroffene Unternehmen angekündigt. Der Ausfallsbonus kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat. Damit erhalten auch jene Unternehmen den Ausfallsbonus, die im November und Dezember 2020 den Lockdown-Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit nicht beantragen konnten. Der Ausfallsbonus beträgt 30% des Umsatzausfalles, aber max. EUR 60.000 pro Monat. Der Betrag wird aufgeteilt, wonach 50% auf den tatsächliche Ausfallsbonus entfallen und 50% ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 sind.

Eine Antragstellung soll über FinanzOnline erfolgen und kann ab dem 16. des kommenden Monats (zB ab 16. Februar 2021 für den Monat Jänner 2021) gestellt werden.

Die Richtlinie zum Ausfallsbonus wurde am 16. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Ausfallsbonus.

Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen
Am 16. Februar 2021 wurde die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz II im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieser soll Unternehmen unterstützen, die indirekt erheblich von den Einschränkungen durch den neuerlichen Lockdown beeinträchtigt wurden.

Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag zum Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen.

1.4.2021 / Autorinnen: Daniela Stastny und Alexandra Velic / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at