Am 8.7.2022 tritt in Österreich das neue Pfandbriefgesetz in Kraft; dieses dient nicht nur der Umsetzung der EU-Covered Bonds Richtlinie, sondern hat auch die Schaffung einer modernen und einheitlichen Rechtsgrundlage für gedeckte Schuldverschreibungen zum Ziel. (Symbolbild: pixabay.com)

Ziel der EU-Covered Bonds Richtlinie 2019/2162 ist die Stärkung der europäischen Märkte durch die Harmonisierung der Definitionen und strukturellen Merkmale von gedeckten Schuldverschreibungen sowie der korrespondierenden Aufsichtsanforderungen. Zudem soll durch das neue Pfandbriefgesetz (PfandBG) eine effiziente und kostengünstige Finanzierungsquelle für Banken geschaffen und zugleich die Finanzierung der Realwirtschaft unterstützt werden.

Pfandgesetz als einheitliche Rechtsgrundlage
Die drei bestehenden nationalen Rechtsgrundlagen (HypoBG, PfandbriefG und FBSchVG) für gedeckte Schuldverschreibungen werden inhaltlich harmonisiert und durch das einheitliche PfandBG ersetzt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass zukünftig sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen durch Kreditinstitute emittiert werden können. Der Begriff der gedeckten Schuldverschreibungen umfasst die in Österreich geltenden Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen.

Zudem soll durch die Schaffung einer einheitlichen österreichischen Rechtsgrundlage innerhalb des unionsrechtlichen Rahmens die Attraktivität des österreichischen Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen erhöht werden. Dadurch soll eine wichtige und effiziente Finanzierungsquelle für Banken geschaffen und mögliche Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union beseitigt werden.

Neuerungen durch das PfandBG
Die dargestellten Ziele sollen durch die zahlreichen Neuerungen des PfandBG erreicht werden; die wichtigsten Neuerungen sind Folgende:

  • Ab Inkrafttreten des PfandBG dürfen sämtliche Kreditinstitute gedeckte Schuldverschreibungen mit der entsprechenden Konzession begeben. Eine Beschränkung der Emission auf Spezialkreditinstitute wird daher nicht mehr bestehen.
  • Vor der Emission gedeckter Schuldverschreibungen ist eine schriftliche Bewilligung der FMA für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen einzuholen.
  • Zur Überwachung der mit gedeckten Schuldverschreibungen verbundenen Risiken hat das Kreditinstitut ein Wahlrecht zur Bestellung eines internen und externen Treuhänders.
  • Durch die Implementierung einer Möglichkeit zur Laufzeitverlängerung von gedeckten Schuldverschreibungen soll die kurzfristige Notverwertung der Deckungsmasse unter Zeitdruck aufgrund einer kurzfristigen Illiquidität bei einer erheblichen Marktstörung vermieden werden. Die Verschiebung der Fälligkeit ist an objektive und klar definierte auslösende Ereignisse geknüpft, weshalb etwa bei einer extremen Marktlage oder bei Marktversagen die Fälligkeit um bis zu zwölf Monate verlängert werden kann. Solch ein Vorgehen war in der jüngeren Praxis häufig, ist nunmehr aber gesetzlich geregelt. Zusätzlich sollen die Anleger ausreichende Informationen über den Fälligkeitstermin, Zinssatzvereinbarungen und die Folgen der Laufzeitverlängerungen erhalten.
  • Zum besseren Schutz von Anlegern ist der doppelte Rückgriff explizit im PfandBG verankert worden. Anleger und Gegenparteien von Derivatekontrakten können daher Forderungen sowohl gegenüber dem Emittenten von gedeckten Schuldverschreibungen als auch im Falle der Insolvenz des Emittenten gegenüber den Deckungswerten geltend machen.
  • Die gesetzlich verankerte Insolvenzferne dient ebenfalls dem Anlegerschutz. Dadurch werden Zahlungsverpflichtungen aus gedeckten Schuldverschreibungen im Falle einer Insolvenz des Emittenten nicht automatisch vorzeitig fällig gestellt; denn eine vorzeitige Fälligstellung könnte negative Auswirkungen auf den Rang der Forderungen der Anleger haben.
  • Es wird ein verpflichtender Liquiditätspuffer für den Deckungsstock bei gedeckten Schuldverschreibungen vorgesehen, um das produktspezifische Liquiditätsrisiko, wie etwa durch Laufzeit- und Zinssatzinkongruenzen, zu reduzieren. Der Liquiditätspuffer soll zur Abdeckung der maximalen Netto-Liquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage zur Verfügung stehen und die fristgerechte Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen gewährleisten.
  • Für die Emission von gebündelten gedeckten Schuldverschreibungen unter Nutzung der Strukturen einer Kreditinstitutsgruppe werden nunmehr bestimmte Mindestanforderungen festgelegt; so sind etwa die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen an das Kreditinstitut zu verkaufen, welches diese emittiert hat.

Ergebnis
Im Ergebnis führt das neue PfandBG zu einem besseren Schutz der Anleger. Zugleich bietet es den Kreditinstituten mehr Möglichkeiten bei der Emission von gedeckten Schuldverschreibungen etwa durch den größeren Kreis an möglichen Emittenten, das Wahlrecht des Treuhänders und die Laufzeitverlängerung. Kreditinstitute haben daher zukünftig neue Möglichkeiten aber auch Regulierungen bei der Emission von gedeckten Schuldverschreibungen zu berücksichtigen.

28.12.2021 / Autor: Michael Fink / Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH / www.fwp.at