Änderungen in der Regierungsvorlage zur Besteuerung von Kryptowährungen des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022. (Symbolbild: pixabay.com)

Die am 15. Dezember 2021 veröffentlichte Regierungsvorlage des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 Teil I bringt Erweiterungen im Vergleich zum Begutachtungsentwurf, vor allem im Hinblick auf die Definition von Kryptowährungen und damit einhergehenden Begrifflichkeiten. Weiters wird die Verpflichtung zum KESt-Abzug um ein Jahr auf Einkünfte ab dem 1. Jänner 2024 verschoben sowie der Kreis der KESt-Abzugsverpflichteten erweitert und neue Übergangsregelungen geschaffen.

Definition von Kryptowährung
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird festgehalten, dass Non-Fungible Token (NFT), die als nicht austauschbare vertretbare Wirtschaftsgüter gelten, und Asset-Token, denen reale Werte zugrunde liegen (zB Wertpapiere und Immobilien) nicht unter die steuerliche Definition einer Kryptowährung zu subsummieren sind. Stablecoins, bei denen der Wert durch einen Mechanismus vom Wert einer zugrundeliegenden gesetzlichen Währung oder einem anderen Vermögenswert abhängen soll, sollen als Kryptowährung gelten.

Staking und Hardfork
Es wird klargestellt, dass ausschließlich Kryptowährungseinheiten, die im Rahmen des klassischen Stakings – dh durch den Einsatz von Einheiten, um die Bestätigung einer Transaktion im Rahmen des (Delegated) Proof of Stake zu ermöglichen – erworben werden, unter die Befreiungstatbestände von den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen fallen sollen. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich der Veräußerung oder diesen gleichgestellten Vorgängen (insbesondere Wegzugsfälle). Andere Vorgänge, auch wenn diese als Staking bezeichnet werden, sollen hingegen zu laufenden Einkünften aus Kryptowährungen führen.

Weiters wurden die Befreiungstatbestände um den Erhalt von Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain, dem sogenannten Hardfork, ergänzt. Auch hier soll für die erhaltenen Kryptowährungen von Anschaffungskosten iHv Null auszugehen sein und erst bei einer späteren Veräußerung eine Steuerpflicht in voller Höhe ausgelöst werden.

Fristen und Bestände
Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll unverändert mit 1. März 2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden („Neuvermögen“).

Werden Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden („Altvermögen“) und nach dem 28. Februar 2022, mit Inkrafttreten der Neuregelung, zur Erzielung von laufenden Einkünften aus Kryptowährungen verwendet, sollen diese Einkünfte mit dem Sondereinkommensteuersatz von 27,5 % besteuert werden. Dies unter der Voraussetzung, dass die Befreiungstatbestände für Staking, Airdrops, Bounties oder Hardfork nicht zur Anwendung gelangen. Zudem soll klargestellt werden, dass die dadurch erworbenen Kryptowährungen jedenfalls „Neuvermögen“ darstellen.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll für Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert werden, der Sondereinkommensteuersatz von 27,5 % anstelle des progressiven Tarifsatzes zur Anwendung kommen sowie ein Verlustausgleich im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen möglich sein.

KESt-Abzugspflicht
Die Verpflichtung zur Einbehaltung der KESt soll nun erst für Kapitalerträge vorgesehen sein, die ab dem 1. Jänner 2024 anfallen. Den Abzugsverpflichteten soll es jedoch freistehen, für im Kalenderjahr 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge freiwillig KESt einzubehalten, soweit für diese der besondere Steuersatz von 27,5 % anwendbar ist.

Neu ist auch die Möglichkeit eines freiwilligen KESt-Abzuges ab 1. März 2022 für Einkünfte aus unverbrieften Derivaten, die sich auch auf Kryptowährungen beziehen können. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen sich Wertpapierfirmen im Hinblick auf den Einbehalt und die KESt-Abfuhr eines konzessionierten Zahlungsdienstleistern, E-Geldinstitutes oder Kreditinstitutes bedienen. Betroffen sollen auch ausländische Wertpapierfirmen, Zahlungsdienstleister sowie E-Geldinstitute sein, sofern sie in einem Land mit umfassender Amtshilfe ansässig sind und ein steuerlicher Vertreter bestellt ist.

Fazit
Die Regierungsvorlage beinhaltet einige Klarstellungen und Änderungen zu Kryptowährungen. Es gilt das finale Gesetz abzuwarten, welches im Jänner 2022 kundgetan werden soll. Weiters bleibt abzuwarten, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Regelungen im Bereich der Besteuerung von Kryptofonds und den damit einhergehenden Steuermeldungen (Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge) umgesetzt werden. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

22.12.2021 / Autorin: Elke Teubenbacher / Deloitte Services Wirtschaftsprüfungs GmbH / www.deloitte.at