Bestellung eines drittangestellten Geschäftsführers kann zu mehrfacher Sozialversicherung führen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst entschieden hat (vgl 2014/08/0046 vom 7.9.2017) kann bei einer Personalgestellung eines Dienstnehmers zusätzlich zu seinem weiterhin bestehenden Dienstverhältnis zur gestellenden Gesellschaft ein separates Dienstverhältnis zur beschäftigenden (Tochter)Gesellschaft angenommen werden, wenn der Dienstnehmer bei dieser Gesellschaft zum Geschäftsführer bestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof leitet nämlich aus dem Umstand, zum Geschäftsführer bestellt zu werden, einen direkten Leistungsanspruch des (beschäftigenden) Unternehmens gegenüber dem Dienstnehmer ab und hat daher in der og Entscheidung ein direktes eigenes Dienstverhältnis, welches zum beschäftigenden Unternehmen entstanden ist, angenommen.

Doppelte Sozialversicherungspflicht
Die Konsequenz ist, dass diesfalls zwei Dienstverhältnisse gegeben sind bzw entstehen. Dies kann sozialversicherungsrechtlich nachteilige Folgen haben, da diesfalls Sozialversicherungsbeiträge jeweils bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berechnen sind. Bei insgesamtem Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage bestehen zwar auf Dienstnehmerseite Rückerstattungsmöglichkeiten, nicht jedoch auf Dienstgeberseite.

Besonderheiten des Sachverhaltes
Hervorzuheben ist allerdings, dass bei dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt maßgebliche Komponenten in einer Weise erfüllt waren, wie sie bei Sachverhaltskonstellationen anderer Art oftmals in dieser Form nicht gegeben sind. So wurde für die Zeit der Bestellung und für die hierdurch gleichsam zusätzlich entstehende Arbeit ein zusätzliches Entgelt vereinbart, welches zuvor nicht zustand. Auch war die Tätigkeit des Dienstnehmers prozentuell genau aufgegliedert und damit genau den einzelnen Gesellschaften anteilig zurechenbar.

Es bleibt daher abzuwarten, wie die Lohnabgabenbehörden auf diese Entscheidung reagieren werden, auch eine gesetzliche Klarstellung wäre wünschenswert und mehr als angebracht.

9.4.2018, Autor: Martin Freudhofmeier / www.deloitte.at