Der Familienbonus Plus soll Familien mit einem oder mehreren Kindern steuerlich entlasten. Er kann ab 1. Jänner 2019 in der Personalverrechnung berücksichtigt werden. (Foto: pixabay)

Voraussetzungen

  • unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich
  • für das Kind wird Familienbeihilfe bzw. eine gleichwertige Leistung aus dem Ausland bezogen
  • das Kind hält sich ständig in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder der Schweiz auf.

Höhe

  • EUR 125,- pro Monat pro Kind, das sich ständig in Österreich aufhält und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • EUR 41,68 pro Monat pro Kind, sofern es sich ständig in Österreich aufhält und das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, so lange für das Kind Familienbeihilfe (bzw. eine gleichartige Leistung aus dem Ausland) bezogen wird
  • Lebt das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder der Schweiz, wird der Betrag entsprechend der tatsächlichen Lebenshaltungskosten indexiert. Die indexierten Beträge werden mittels Verordnung alle zwei Jahre neu festgelegt.

Wer ist anspruchsberechtigt?

  • Der Familienbeihilfenberechtigte.
  • Der (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten (wenn kein Unterhaltsansetzbetrag für das Kind zusteht), bzw.
  • der unterhaltsverpflichtete Elternteil (wenn ein Unterhaltsabsetzbetrag für das Kind zusteht).

Einer der beiden Anspruchsberechtigten kann den Familienbonus Plus zur Gänze beantragen oder die Anspruchsberechtigten teilen sich den Anspruch jeweils zur Hälfte. Die Aufteilung kann für jedes Kind gesondert gewählt werden, allerdings kann die einmal gewählte Aufteilung unterjährig nicht mehr geändert werden, sofern sich die Verhältnisse nicht ändern.

Wie kann man den Familienbonus Plus geltend machen?

  • mittels Formular E30 beim Arbeitgeber (spätere Änderungen sind mittels Formular E31 dem Arbeitgeber zu melden)
  • nachträglich in der Arbeitnehmerveranlagung (erstmals im Jahr 2020 für das Kalenderjahr 2019).

Was haben Arbeitgeber zu beachten?

  • Liegt ein vollständig ausgefülltes und vom Arbeitnehmer unterschriebenes Formular E30 vor?
  • Liegt ein Nachweis über den Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind vor?
  • Liegt ein Nachweis über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung sowie über die tatsächliche Unterhaltsleistung vor?
  • Der Familienbonus Plus ist am Lohn-/Gehaltszettel auszuweisen.
  • Der Arbeitgeber hat die Anzahl der Monate, in denen er den Familienbonus Plus berücksichtigt hat sowie die Höhe des Familienbonus Plus am Lohnkonto und am Jahreslohnzettel (L16) auszuweisen.

Muss ich als Arbeitgeber den Familienbonus Plus berücksichtigen?

  • Ja, wenn der Arbeitnehmer ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular E30 beim Arbeitgeber abgibt, muss dieser den Familienbonus Plus in der Personalverrechnung berücksichtigen, sofern der Arbeitnehmer entsprechende Nachweise vorlegt und die Angaben nicht offensichtlich unrichtig sind.
  • Es kann aber für den Arbeitnehmer sinnvoll sein, den Familienbonus Plus über die Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
  • Lohn-/Gehaltsexekution beim Arbeitnehmer
  • Aussicht auf Kindermehrbetrag für geringverdienende Alleinerzieher
  • Ist der Arbeitnehmer für das Kind, für das er den Familienbonus Plus geltend machen will, unterhaltspflichtig, muss er dem Arbeitgeber die tatsächlichen Unterhaltszahlungen in der Vergangenheit zB durch Vorlagen von Kontoauszügen nachweisen; will er den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen, muss er ohnehin eine Arbeitnehmerveranlagung machen.

Haftet der Arbeitgeber bei unrichtiger Berücksichtigung des Familienbonus Plus?
Der Arbeitgeber haftet nur bei offensichtlich unrichtigen Angaben, so zB wenn

  • Das Formular E30 nicht korrekt ausgefüllt ist,
  • Nachweise fehlen, oder
  • Er einen Familienbonus Plus in voller Höhe berücksichtigt, obwohl nur ein indexierter Familienbonus Plus zusteht, weil Kind ständig in einem EU-Mitgliedstaat lebt, in dem die Lebenshaltungskosten niedriger als in Österreich sind;
  • Er den Familienbonus Plus in voller Höhe weiter berücksichtigt, obwohl das Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.

12.1.2019, Autorin: Elisabeth Kellner-David / www.pwc.at