Mit 1.7.2021 trat eine Gesamtreform des Exekutionsrechtes („GREx“) in Kraft (BGBl I 86/2021). Die neuen Bestimmungen sind auf Vollstreckungsverfahren, bei denen der Exekutionsantrag nach dem 30.6.2021 gestellt wird, anwendbar. (Bild: pixabay.com)

Die Novelle der Exekutionsordnung („EO“) soll den Abschluss der im Jahre 1991 begonnenen Exekutionsrechtsreform bilden. Ziel der Reform ist es, mit der Zusammenfassung der Exekution auf Forderungen auf unbewegliches Vermögen in einem „Exekutionspaket“ eine Steigerung der Effizienz des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu erreichen. Die Novelle soll Erleichterungen für Gläubiger bringen, weil nunmehr weniger Anträge bei Gericht gestellt werden müssten. Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen dargestellt:

Verfahrenskonzentration
Das Verfahren der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen wird beim Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Verpflichteten zusammengefasst. Hat der Verpflichtete keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das bewegliche Vermögen, auf das zugegriffen werden soll, befindet.

Die Zusammenfassung soll es frühzeitig ermöglichen festzustellen, ob der Verpflichtete insolvent ist, damit ein betreibender Gläubiger nicht den Geldbetrag, den er im Wege der Exekution erlangt, in einem späteren Insolvenzverfahren wieder zurückzahlen muss.

Exekutionspaket
Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung wird auf die Vermögensobjekte und mit den Zwangsvollstreckungsmitteln geführt, die auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht bewilligt werden. Beantragt ein Gläubiger Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, ohne ein Exekutionsmittel zu benennen, werden zukünftig automatisch die Gehaltsexekution, die Fahrnisexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durchgeführt („Exekutionspaket“).

Erweitertes Exekutionspaket
War die Exekution auf bewegliche Sachen erfolglos oder macht die Forderung an Kapital den Betrag von mehr als EUR 10.000,00 aus, besteht nunmehr für den betreibenden Gläubiger die Möglichkeit, das „erweiterte Exekutionspaket“ zu beantragen. Bei einem solchen Antrag erfasst die Zwangsvollstreckung alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen, nämlich die Forderungsexekution, die Fahrnisexekution, die Exekution auf Vermögensrechte sowie die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses. Eine Exekution auf unbewegliches Vermögen muss jedoch gesondert beantragt werden.

Verwalter in Exekutionssachen
Wenn der Gläubiger das erweiterte Exekutionspaket oder die Forderungsexekution beantragt und dabei keinen Drittschuldner bekanntgibt, muss das Exekutionsgericht einen Verwalter in Exekutionssachen bestellen. Ein solcher ist aber erst zu bestellen, wenn vom betreibenden Gläubiger binnen vier Wochen nach gerichtlichem Auftrag ein Kostenvorschuss zur Deckung seiner Mindestentlohnung erlegt worden ist.

Das Exekutionsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person als Verwalter auszuwählen. Bei der Auswahl sind insbesondere dessen bisherige Tätigkeit, Berufserfahrung und allfällige besondere Kenntnisse zu berücksichtigen. Personen, die daran interessiert sind, als Verwalter in Exekutionssachen bestellt zu werden, können sich in eine Exekutionsverwalterliste eintragen. Diese Liste ist eine allgemein zugängliche Datenbank, die vom Oberlandesgericht Linz geführt wird. Die Tätigkeit des Verwalters ist vom Exekutionsgericht zu überwachen.

Der Verwalter hat unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden und zu verwerten. Er hat das Recht, in die Bücher des Verpflichteten Einsicht zu nehmen und vom Verpflichteten alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Im Rahmen seiner Befugnisse kann der Verwalter vor Gericht auch Klage erheben. Der Verwalter hat grundsätzlich die Befugnisse eines Vollstreckungsorganes. Ein weiterer Gläubiger, zu dessen Gunsten ebenfalls ein erweitertes Exekutionspaket gegen denselben Verpflichteten bewilligt wird, tritt dem bereits bewilligten Verfahren bei und erwirbt nachrangige Pfandrechte an den bereits gepfändeten Vermögensobjekten.

Die Nennung einzelner Vermögensrechte im Exekutionsantrag ist bei Bestellung des Verwalters nicht mehr erforderlich, aber zulässig. Werden die Vermögensobjekte nicht in der Exekutionsbewilligung genannt, so sind diejenigen Vermögensobjekte auszuwählen, die die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringen.

Innehaltung des Exekutionsverfahrens
Ergibt sich im Laufe des Verfahrens, dass der Verpflichtete zahlungsunfähig ist, hat das Exekutionsgericht dies mit Beschluss festzustellen und die offenkundige Zahlungsunfähigkeit in der Ediktsdatei öffentlich bekanntzumachen. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers ruhen.

Von Seiten der Schuldnerberater wird diese Veröffentlichung kritisiert, weil zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Ediktsdatei noch nicht sicher sei, ob es zu einem Insolvenzverfahren kommen wird. Die Veröffentlichung hätte aber weitreichende Folgen, weil Dienstleister wie Mobilfunkanbieter oder Versicherungen mit dem Verpflichteten wohl keine Verträge mehr abschließen. Von Seiten des Justizministeriums erhofft man sich durch die Veröffentlichung, dass die Betroffenen schneller einen Insolvenzantrag stellen.

Die ruhende Zwangsvollstreckung ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortzusetzen, wenn

  • von diesem bescheinigt wird, dass keine Zahlungsunfähigkeit mehr vorliegt, oder
  • das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen hat, oder
  • ein über das Vermögen des Verpflichteten eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, oder
  • nicht binnen drei Monaten über einen Antrag des betreibenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten entschieden wurde.

Während eines Vollzuges begründete Pfandrechte erlöschen, wenn das Exekutionsverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach beschlussmäßiger Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit fortgesetzt wird sowie im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten.

Entscheidungen im Exekutionsverfahren über die Konkretisierung des Existenzminimums des Verpflichteten bleiben auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wirksam.

Aufhebung der Anfechtungsordnung
Die Bestimmungen über Rechtshandlungen, die das Vermögen des Schuldners betreffen und außerhalb eines Insolvenzverfahrens zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers angefochten werden, waren bislang in der Anfechtungsordnung („AnfO“) geregelt. Die AnfO wurde aufgehoben und ihre Regelungen in die EO aufgenommen.

Das Justizministerium geht davon aus, dass durch die neu eingeführte Gesamtvollstreckung jährlich etwa fünf Prozent aller Vollstreckungsverfahren entfallen werden, was in Summe etwa 37.500 Exekutionsanträge, die rund 5.000 Verpflichtete betreffen, ausmachen würde. Durch das konzentrierte Verfahren und die Einführung eines Verwalters in Exekutionssachen nähert sich der Ablauf dem Insolvenzverfahren an. Ob die Reform tatsächlich die erhoffte Entlastung der Gerichte und die Hintanhaltung weiterer Exekutionen bei den Verpflichteten bringt, wird sich erst weisen.

1.7.2021 / Autor: Wolfgang Gabler / Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH / www.fwp.at