Mitarbeiterprämie
Die neue Mitarbeiterprämie muss in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen. (Symbolbild: pixabay.comm)

Mit 1. Jänner 2024 wurde die neue, abgabenfreie „Mitarbeiterprämie“ vom Gesetzgeber umgesetzt. Im Gegensatz zur Teuerungsprämie muss die neue Mitarbeiterprämie in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen. Die Regelungen zur bisherigen Teuerungsprämie sind mit 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Die neu geschaffene Mitarbeiterprämie ist ab 2024 bis maximal EUR 3.000 pro Jahr und Mitarbeiter:in steuerfrei, sofern diese zusätzliche Zahlung in vollem Umfang aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift nach § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 EStG erfolgt.

Konkret bedeutet das, dass die Zahlung dann steuerfrei erfolgen kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

- Es ist ein Kollektivvertrag anwendbar, der einen unmittelbaren Anspruch auf die Mitarbeiterprämie vorsieht
- Der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Bezahlung der Mitarbeiterprämie vor
- Gibt es auf Arbeitgeberseite keinen kollektivvertragsfähigen Vertragspartner, kann eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) abgeschlossen werden
- Gibt es auch keinen Betriebsrat, kann eine abgabenfreie Mitarbeiterprämie auch durch vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer geregelt werden

Bei der steuerfreien Mitarbeiterprämie ab 2024 muss es sich auch wieder um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher nicht gewährt wurde. Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen oder wiederkehrende Bonuszahlungen fallen daher nicht unter diese Steuerbefreiung.

Wurden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bereits Teuerungsprämien gewährt, stehen diese der steuerfreien Auszahlung der neuen Mitarbeiterprämie nicht entgegen.

Wird im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Mitarbeitergewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, so sind diese nur insoweit steuerfrei, als beide Zahlungen insgesamt den Betrag von EUR 3.000 pro Jahr und Mitarbeiter nicht übersteigen. Sollte der Betrag von EUR 3.000 überschritten werden, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand bei dem/der Mitarbeiter:in aus.

Die neue Mitarbeiterprämie ist sowohl lohnnebenkostenfrei (DB, DZ, Kommunalsteuer) als auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Die Mitarbeiterprämie ist am Lohnkonto und am Lohnzettel auszuweisen.

Die bereits im Jahr 2022 eingeführte Mitarbeitergewinnbeteiligung ist klar von der neuen Mitarbeiterprämie zu unterscheiden. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist – bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen – lohnsteuerfrei. Im Gegensatz zur neuen Mitarbeiterprämie fallen hier jedoch Lohnnebenkosten sowie Sozialversicherungsbeiträge an.

Die Auszahlung der steuerfreien Mitarbeiterprämie kann entweder als Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen gemeinsam mit dem laufenden Lohn/Gehalt erfolgen.

In den bisherigen Kollektivvertragsverhandlungen für 2024 wurde die Mitarbeiterprämie bereits in einigen Branchen berücksichtigt. Es gibt daher schon Kollektivverträge mit entsprechenden Regelungen zur Gewährung einer Mitarbeiterprämie (z.B. KV für Angestellte in Reisebüros, KV für Angestellte in der Stein- und Keramischen Industrie oder KV für Angestellte in der Immobilienverwaltung).

20.3.2024, AutorIn: Carina Siess und Markus Wimmer, PwC Österreich Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, www.pwc.at