Dienstzeugnisse vorangegangener Beschäftigungen sind oft wichtiger Bestandteil von Bewerbungsunterlagen. Sie belegen, was der Bewerber bisher an Berufserfahrung gesammelt hat. Sie haben dem Zeugnisleser anhand der Beschreibung der Tätigkeit ein klares Bild zu geben, welche Arbeiten der Arbeitnehmer wie lange verrichtet hat. (Symbolbild: pixabay.com)

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines (einfachen) Dienstzeugnisses. Allerdings muss er die Ausstellung eigens verlangen, denn der Arbeitgeber ist nicht automatisch verpflichtet ein Dienstzeugnis anzufertigen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Ausstellung besteht unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses verjährt erst nach 30 Jahren.

Das (einfache) Dienstzeugnis ist der schriftliche Nachweis über die Dauer und die Art der ausgeübten Tätigkeit, den der Dienstgeber dem Dienstnehmer eben auf Verlangen bei Beendigung des Dienstverhältnisses auszustellen hat. Das Dienstzeugnis darf in keiner Weise nachteilig für den Arbeitnehmer sein. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis über Werturteile des Arbeitgebers über Leistungen und Führungen im Dienst besteht hingegen nicht. Wenn aber der Arbeitgeber ein qualifiziertes Dienstzeugnis ausstellt, so dürfen auch darin keine nachteiligen Anmerkungen enthalten sein.

Das Erstellen des Dienstzeugnisses und damit auch dessen Formulierung obliegt dem Arbeitgeber. Bei Form und Inhalt ist einiges zu beachten:

Form
Das Dienstzeugnis ist schriftlich auszustellen. Es hat in verkehrsüblicher Form mit Firmenstempel und Unterschrift des Arbeitgebers oder seines unmittelbaren Stellvertreters ausgefertigt zu sein. Eine rein elektronische Übermittlung reicht daher grundsätzlich nicht.

Es darf keine Durchstreichungen, Radierungen oder sonstige äußeren Mängel aufweisen. Auch Ausbesserungen sind zu unterlassen. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass das Zeugnis sprachlich und grammatikalisch fehlerfrei ist sowie eine gewisse Mindestästhetik aufweist.

Ein Dienstzeugnis in einer bloß tabellarischen Form und unvollständigen Sätzen hingegen ist keinesfalls zulässig. Ein solches ist in keiner Branche verkehrsüblich, sondern verstößt gegen das sogenannte Erschwernisverbot. Der Arbeitgeber hat das auch sonst übliche Briefpapier zu verwenden. Nach der Rechtsprechung hat das Dienstzeugnis das Datum der tatsächlichen Ausstellung auszuweisen. Vor- oder Rückdatierungen sind unzulässig, sie verletzten den Grundsatz der Zeugniswahrheit.

Inhalt
Gesetzlicher Inhalt des Dienstzeugnisses ist rechtlicher Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sowie Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber bestätigt dem Arbeitnehmer damit, dass dieser von einem bestimmten Zeitpunkt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit bestimmten Aufgaben bei ihm beschäftigt war.

Angaben und Anmerkungen, die die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle erschweren könnten, sind unzulässig. Auch Angaben über die Ursache und Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind zu unterlassen.

Die Art der Beschäftigung muss näher ausgeführt werden, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. Es sind bloß Tatsachen zu bestätigen, wobei besondere Arbeitsschwerpunkte und Veränderungen der Tätigkeit im Laufe des Arbeitsverhältnisses aufzuscheinen haben. Hat der Arbeitnehmer verschiedene Tätigkeiten verrichtet, so hat das Zeugnis alle zu enthalten und voneinander abzugrenzen. Das Hervorheben untergeordneter Tätigkeiten und das Herabsetzen zentraler Tätigkeiten des Arbeitnehmers ist unzulässig. Grundsätzlich hat die Tätigkeitsbeschreibung umso ausführlicher und detaillierter zu sein, je qualifizierter die Tätigkeit.

Das Erschwernisverbot gebietet es, in qualifizierten Dienstzeugnissen ausschließlich den Superlativ zu verwenden. Nicht zulässig ist es im Sinne der „Leerstellentechnik“ etwa positive Zeugnisformulierungen über das persönliche Verhalten nur gegenüber Kollegen und Kunden zu verwenden und in Bezug auf Vorgesetzte zu schweigen.

In der Praxis gehen immer mehr Unternehmen dazu über ausschließlich gesetzlich verpflichtende einfache Dienstzeugnisse auszustellen. Damit verhindert man Diskussionen wie einzelne Formulierungen zu verstehen sind und ob nicht doch irgendwo ein berüchtigter “Geheimcode” des Arbeitgebers enthalten ist.

Qualifizierte Dienstzeugnisse sind hingegen oft Teil einer Auflösungsvereinbarung oder eines (gerichtlichen) Beendigungs-Vergleichs. Dann gilt es ganz besonders genau Form und Inhalt einzuhalten, um nicht wieder über das Dienstzeugnis streiten zu müssen. Spätestens dann ist der Arbeitgeber gut beraten arbeitsrechtliche Unterstützung beizuziehen.

19.9.2023, Autor: MMag. Manuel Mayr, DORDA Rechtsanwälte GmbH, www.dorda.at