Zur Vermeidung zuschlagspflichtiger Überstunden und der Ermöglichung einer flexibleren Arbeitszeit, insb zur Erreichung längerer Freizeit rund um die gesetzlichen Feiertage, sieht das Arbeitszeitgesetz (AZG) eine Reihe von Modellen vor, die es ermöglichen, die (zuschlagsfreien) Normalarbeitszeiten abweichend von den unflexiblen Grenzen des AZG an die Bedürfnisse der betrieblichen Praxis anzupassen.

Die Regelung hinsichtlich des Einarbeitens von Fenstertagen schafft die Möglichkeit einer flexibleren Arbeitszeit für Arbeitnehmer, in dem diesen durch die Umverteilung der Normalarbeitszeit eine längere Freizeit ermöglicht wird, ohne dass hierfür zuschlagspflichtige Überstunden im Einarbeitungszeitraum anfallen. (© pixabay)

Einarbeiten von Fenstertagen
So findet sich in § 4 Abs 3 AZG eine Regelung, die das Einarbeiten von Fenstertagen (dh Werktage die vor oder nach einem Feiertag liegen) ermöglicht. Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 – statt wie bis zur AZG Novelle 2007 sieben – zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen, verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann allerdings einen längeren Einarbeitungszeitraum vorsehen. Die Arbeit entfällt somit an einem oder mehreren Werktagen, wobei gleichzeitig ein geschlossener Freizeitblock geschaffen wird, welcher einen Feiertag einschließt (zB heuer Donnerstag 27. und Freitag 28. Dezember). Es erfolgt beim Einarbeiten sohin eine Umverteilung der Normalarbeitszeit, dh die Mehrstunden in den Einarbeitungswochen gelten nicht als zuschlagspflichtig.

Voraussetzungen
Zunächst ist es erforderlich, dass dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung eine längere zusammenhängende Freizeit „in Verbindung mit einem Feiertag“ ermöglicht wird. Es wäre also bspw unzulässig, heuer lediglich den 28. Dezember einzuarbeiten, ohne auch den 27. Dezember einzuarbeiten, da der 28. Dezember nicht in direktem Zusammenhang mit dem Feiertag steht. Das Einarbeiten ist nur an Werktagen von Montag bis Samstag möglich, wobei hierbei die höchstzulässigen Arbeitszeiten zu berücksichtigen sind. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden, bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden nicht überschreiten. Der Einarbeitungszeitraum kann dabei entweder vor oder nach den eingearbeiteten Tagen liegen. So kann bspw der 30.4.2018 ab dem 30.1.2018 bis zum 29.7.2018, oder der 27.12.2018 ab dem 28.9.2018 bis zum 27.3.2019 eingearbeitet werden.

Bestimmte Personengruppen
Für werdende und stillende Mütter gilt gemäß Mutterschutzgesetz eine höchstzulässige Gesamtarbeitszeit von neun Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, weshalb das Einarbeiten für diesen Personenkreis nur sehr eingeschränkt möglich ist. Für Jugendliche gilt gemäß Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) ein Einarbeitungszeitraum von sieben Wochen, wobei dieser durch Kollektivvertrag auf 13 Wochen verlängert werden kann. Die Tagesarbeitszeit darf hierbei neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.

Krankenstand und Urlaub
Krankenstands- und Urlaubszeiten, welche einen Tag betreffen, an dem eingearbeitet wird, müssen als Einarbeitungszeit gutgeschrieben werden. Fällt der Krankenstand bzw Urlaub allerdings in den bereits eingearbeiteten Zeitraum, so erhält der Arbeitnehmer keinen besonderen finanziellen Ersatz und auch keine Zeitgutschriften. Vielmehr gilt der eingearbeitete Tag nicht als Krankenstandstag. Dies gilt auch für den Fall, dass der Ausfallstag erst im Nachhinein eingearbeitet wird, dh der Arbeitnehmer muss diesen Ausfallstag – sofern er zur vorgesehenen Zeit wieder arbeitsfähig ist – einarbeiten.

Auflösung des Dienstverhältnisses
Grundsätzlich berührt das Einarbeiten von Fenstertagen die Fälligkeit der Entgeltansprüche nicht, dh das Entgelt muss erst nach der Konsumation der eingearbeiteten Freizeit und nicht bereits im direkten Anschluss an die eingearbeitete Arbeitszeit ausbezahlt werden. Endet das Dienstverhältnis allerdings nach dem Einarbeiten und noch vor der Konsumation der eingearbeiteten Zeit, so ist das Entgelt für die eingearbeitete Arbeitszeit zusammen mit dem für den laufenden Entgeltzeitraum gebührenden Entgelt auszubezahlen.

Fazit
Die Regelung hinsichtlich des Einarbeitens von Fenstertagen schafft die Möglichkeit einer flexibleren Arbeitszeit für Arbeitnehmer, in dem diesen durch die Umverteilung der Normalarbeitszeit eine längere Freizeit ermöglicht wird, ohne dass hierfür zuschlagspflichtige Überstunden im Einarbeitungszeitraum anfallen. Voraussetzung ist immer eine entsprechende Vereinbarung sowie die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeiten. Gerade in Betrieben mit fixen Arbeitszeiten sollte diese Möglichkeit öfter in Betracht gezogen werden, um einerseits den Mitarbeitern mehr Flexibilität in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit zu bieten und andererseits Kosten einzusparen.

7.2.2018, Autor: Christoph Straubinger / www.deloitte.at