Das Bundesministerium für Finanzen hat mit 17. Mai 2021 den Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 veröffentlicht. (Symbolbild: pixabay.com)

Die wichtigsten Anpassungen mit dem Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 im Überblick:

Umrechnung ausländischer Betriebsstättenergebnisse (Rz 191)
Die Umrechnung von Einkünften ausländischer Betriebsstättenergebnisse in Fremdwährung soll nunmehr mit dem durchschnittlichen EZB-Referenzkurs des (Wirtschafts-)Jahres erfolgen, und nicht wie bisher zum Umrechnungskurs des Tages, an dem sie bezogen wurden.

Steuerbefreiungen aufgrund der COVID-19 Krise (Rz 313b ff) und Investitionsprämie (Rz 3826a ff)
Die im 3. COVID-19-Gesetz normierte Steuerfreiheit für Zuwendungen insbesondere aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, Zuschüsse aus dem Härtefallfonds, den Fixkostenzuschuss und Verlustersatz (ausgenommen Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze) wurde eingearbeitet und klargestellt, dass mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen oder Ausgaben steuerlich ebenfalls nicht abzugsfähig sind. Ausgenommen davon ist die Investitionsprämie. Diese stellt keine Betriebseinnahme dar, kürzt aber dennoch keine damit unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen.

Bilanzberichtigung bei Ansammlungsrückstellungen (Rz 652d)
Bei Ansammlungsrückstellungen liegt die Wurzel sowohl im Wirtschaftsjahr der erstmaligen wirtschaft­lichen Veranlassung als auch – in der Folge der zeitanteiligen Bildung – in den folgenden Wirtschafts­jahren. Daher ist bei Ansammlungsrückstellungen, die erstmals vor 2003 zu bilden waren, für unrichtige oder unterlassene Dotierungen ab 2003 eine Fehlerberichtigung nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG zulässig.

Mangelnde Empfängerbenennung (Rz 1109)
Die Verweigerung der Empfängerbenennung stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. Die Rechtswirkungen der mangelnden Empfängerbenennung treten somit in jenem Veranlagungszeitraum ein, in dem die fraglichen Aufwendungen angefallen sind und nicht in dem Zeitraum, in dem die Auffor­derung zur Empfängerbenennung erlassen oder ihr nicht entsprochen wurde.

Pauschalwertberichtigung von Forderungen (Rz 2372 ff) und pauschale Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (Rz 3302ff)
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, sind pauschale Wert­berichtigungen unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 UGB zulässig. Pauschale Forderungswertberichti­gungen sind auch für Forderungen möglich, die in vor dem 1. Jänner 2021 endenden Wirtschaftsjahren entstanden sind („Forderungsaltbestände“). Die steuerwirksame Wertbe­richtigung dieser „Forderungs­altbestände“ ist über fünf Jahre zu verteilen. Unternehmensrechtliche Dotierungen und Auflösungen ab dem Wirtschaftsjahr 2021 sind zur Gänze steuerwirksam. Der pauschale Prozentsatz ist kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden. Forderungen, die bereits einzelwertberichtigt sind, sind konse­quenterweise nicht nochmals einer Pauschalwertberichtigung zugänglich.

Ebenso ist die Bildung von pauschalen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (nicht Drohverlust­rückstellungen) unter den unternehmensrechtlichen Voraussetzungen möglich. Für „Altrückstel­lungen“ (somit solche, die bis 31. Dezember 2020 ohne steuerliche Wirkung gebildet wurden) ist wie bei den pauschalen Forderungswertberichtigungen eine Nachholung über fünf Jahre vor­gesehen (beginnend mit dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2020 beginnt).

Beschleunigte Gebäudeabschreibung (Rz 3139b ff)
Diese Regelung gilt für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder herge­stellt worden sind. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchsten das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache. Die Grenzen des zulässigen AfA-Satzes können jedoch unterschritten werden und sind auch im zweiten Jahr innerhalb der Grenzen frei wählbar. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die als solche zu aktivieren sind, sind einer beschleunigten Gebäudeabschreibung zugänglich.

Degressive Abschreibung (Rz 3261)
Für bestimmte nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung. Diese beträgt 30% vom jeweiligen Restbuchwert. Für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2021 kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unter­nehmensrecht vorgenommen werden. Die Halbjahresabschreibung bleibt bei vorzeitiger Abschreibung aufrecht. Innerhalb der 30% Grenze kann der Steuerpflichtige frei wählen (dieser gewählte Satz ist in der Folge fortzuführen). Der Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist zulässig, der umgekehrte Wechsel hingegen nicht.

COVID-19-Rücklage und Verlustrücktrag (Rz 3901 ff)
(Erwartete) Verluste des Jahres 2020 können mittels COVID-19-Rücklage in das Jahr 2019 rückge­tragen werden. Die in 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist bei Ermittlung der Einkünfte des Jahres 2020 ergebniserhöhend zu berücksichtigen. Wurde die Rücklage ursprünglich zu hoch gebildet, ist eine Korrektur im Rahmen der Steuererklärung vorzunehmen. Durch die COVID-19-Rücklage wird der Gesamt­betrag der Einkünfte vermindert, dadurch kürzt sich auch die Basis für den Verlustabzug. Die Rücklage geht damit der Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus vergangenen Jahren vor.

Ein Verlustrücktrag kann für die Jahre 2019 bzw 2018 vorgenommen werden, wobei die gleichen Regelungen gelten wie für den Verlustvortrag. Der Verlustrücktrag ist antragsgebunden. Wird ein Antrag gestellt, hat dieser im höchstmöglichen Ausmaß und zum frühestmöglichen Zeitpunkt (primär 2019, subsidiär 2018) zu erfolgen. Es besteht folglich kein Wahlrecht zur Verlustberücksichtigung in zeitlicher Hinsicht sowie der Höhe nach.

Abzugsverbot von freiwilligen Abfertigungen (Rz 4852m)
Das EStG sieht ein Abzugsverbot für Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte vor, die beim Empfänger dem Grunde nach sonstige Bezüge (§ 67 Abs 6 EStG) darstellen, unabhängig davon ob diese auch lohnsteuerlich begünstigt sind. Dementsprechend unterliegen auch freiwillige Abfertigungszahlungen an Personen im System „Abfertigung neu“ diesem Abzugsverbot.

Im Einklang mit dem Erkenntnis des VwGH vom 7. Dezember 2020 (Ro 2020/13/0013) wurde weiters aufgenommen, dass das Abzugsverbot jedoch nur insoweit zur Anwendung kommt, als diese sonstigen Bezüge die nach § 67 Abs 6 Z 1 bis 6 EStG ermittelten Beträge überschreiten, unabhängig davon, ob es sich um Dienstverhältnisse im System „Abfertigung alt“ oder im System „Abfertigung neu“ handelt und mit welchem Steuersatz die Besteuerung beim Empfänger erfolgt. Weitere Präzisierungen zur konkreten Ermittlung des Abzugsverbots im System „Abfertigung neu“ werden im WE 2021 allerdings nicht getroffen.

KESt-Befreiung für Beteiligungen, die einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind (Rz 7755c)
Im Rahmen der Betriebsstätten-Diskriminierungsverbote sind die Begünstigungen wie bei Ausschüt­tungen an inländische Kapitalgesellschaften anzuwenden. Die ausschüttende Kapitalgesellschaft hat anhand geeigneter Unterlagen die Berechtigung zur Steuerfrei­stellung zu dokumentieren. Als Beleg hierfür kann neben einer Ansässigkeitsbescheini­gung eine schriftliche Erklärung des beschränkt Steuerpflichtigen dienen, in der die Zu­rechnung der Beteiligung zur inländischen Betriebsstätte sowie die steuerliche Erfassung der Ausschüttung in Österreich unter Angabe der österreichischen Steuer­nummer mitge­teilt wird.

Steuerabzug gemäß § 99 EStG bei Online-Datenbanken (Rz 8000)
Beim einmaligen Download einer Software gegen Einmalzahlung sowie bei Software-Abodiensten und der Nutzung von Online-Datenbanken gegen eine regelmäßige, zB monatliche, Zahlung werden weder Rechte iSd § 28 Abs 1 Z 3 EStG überlassen noch deren Verwertung gestattet, wenn dem User bzw Erwerber nur das Recht eingeräumt wird, die Software oder Inhalte unbegrenzt und bestimmungsge­mäß zu benutzen und eine Verwertung oder Vervielfältigung nicht erlaubt ist. Damit im Zusammenhang stehende Einkünfte führen daher nicht zu einer beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs 1 Z 6 EStG und unterliegen folglich auch nicht dem Steuerabzug.

25.5.2021 / Autor: Mario Schlächter / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at