Arbeitsrecht. Der Betriebsrat kann ab einer Mitarbeiteranzahl von 5 familienfremden Personen gewählt werden und seine Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Aktiv wahlberechtigt (= Recht zu wählen) sind alle am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl bzw. am Wahltag beschäftigten Arbeitnehmer, die mindestens 18 Jahre alt sind. Wählbar (= passiv wahlberechtigt) sind alle Arbeitnehmer, die zumindest 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt und mindestens 18 Jahre alt sind (Ausnahme neue Betriebe, Saisonbetriebe, etc.).

Im Arbeitsverfassungsgesetz ist geregelt, dass in jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden sind. Das Gesetz spricht daher nicht von einem „kann“, sondern es „ist“ bspw. ein Betriebsrat zu bilden. Trotzdem ist es ausschließlich Angelegenheit der Belegschaft einen Betriebsrat zu errichten, weshalb es im Umkehrschluss auch der Belegschaft überlassen ist, keinen Betriebsrat einzurichten. Es besteht für das Unterlassen einer Wahl eines Betriebsrates keine Sanktionsmöglichkeit. Auf der anderen Seite hat der Dienstgeber keinen Einfluss auf die Errichtung eines solchen.

Soll eine Betriebsratswahl abgehalten werden, ist zuerst eine Betriebsversammlung durchzuführen. Die Arbeiterkammer und die Gewerkschaft sind berechtigt, Vertreter zur Betriebsversammlung zu entsenden.

Die Hauptaufgaben des Betriebsrates sind:

  • Betriebsvereinbarungen über im Gesetz definierte Bereiche abschließen (z.B. Gleitzeit, allgemeine Regeln zum Urlaub, etc.)
  • Kontrollrechte hinsichtlich der Einhaltung des Kollektivvertrages – z. B. Entlohnung unter dem Kollektivvertrag oder Arbeitnehmerschutzbestimmungen (z.B. Arbeitszeit, Schutzkleidung, etc.)
  • Einsichtsrechte in alle Lohn – und Gehaltsunterlagen
  • Echtes Mitbestimmungsrecht bei verschlechternden Versetzungen
  • Informationsrechte über laufende Angelegenheiten der Betriebsführung – wirtschaftliche Angelegenheiten (z.B. Kennzahlen, Auftragslage, etc.)
  • Informationsrechte aber kein Mitspracherecht hinsichtlich:
    • Beginn des Dienstverhältnisses im Nachhinein – Info über Einstufung, Verwendung, Probezeit, Befristung, etc.
    • Ende des Dienstverhältnisse – Information und Einspruchsrecht über bevorstehende Kündigung, Möglichkeit die Kündigung bei Gericht anzufechten, wobei diese Möglichkeit auch jedem einzelnen Mitarbeiter zusteht, Info über etwaige Entlassung
Quelle: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG
(16. Juni 2016)
www.huebner.at