Obwohl es in Österreich grundsätzlich keine Kündigungsgründe gibt, kann eine ausgesprochene Kündigung trotzdem ausnahmsweise angefochten werden. Eine Anfechtung ist möglich, wenn verpönte Motive, sozialwidrige Gründe oder sonstige unzulässige Gründe vorliegen (Bild: pixabay.com)

Kündigungen können wegen Sozialwidrigkeit nur dann angefochten werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
• Der gekündigte  Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sein.
• Der Betriebsrat darf der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
• Es müssen wesentliche Interessen des Arbeitnehmers durch die Kündigung beeinträchtigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn älteren Mitarbeitern, die schon länger im Unternehmen sind, lange Arbeitslosigkeit drohen würde, ein Mitarbeiter dadurch empfindliche Einkommenseinbußen zu erwarten hätte oder den Sorgepflichten nicht nachgekommen werden kann.

Kann der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung
• betriebsbedingt (z.B. Wegfall des Arbeitsplatzes bei Umstrukturierung, Einschränkung des Betriebes, Reorganisationen) und/oder
• personenbedingt (z.B. Verfehlungen des Arbeitnehmers, sehr lange Krankenstände) erfolgte,
hat eine Interessenabwägung stattzufinden.

Bei der Kündigung von Arbeitnehmern, die bereits bei der Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet hatten und nach dem 30.6.2017 eingestellt wurden, werden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt  wegen des höheren Lebensalters nicht besonders berücksichtigt.

In einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat errichtet ist, muss der Betriebsinhaber den Betriebsrat eine Woche vor Ausspruch der Kündigung von seiner Kündigungsabsicht verständigen. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, innerhalb 1 Woche
• der Kündigung ausdrücklich zu widersprechen (Betriebsrat kann die Kündigung bei Gericht für den Mitarbeiter anfechten – ein Sozialvergleich ist anzustellen: d.h. es wird geprüft, ob ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den gekündigten Arbeitnehmer eine größere soziale Härte darstellen würde als für andere Arbeitnehmer des gleichen Betriebes und der gleichen Tätigkeitssparte. Ist das der Fall, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt);
• der Kündigung ausdrücklich zuzustimmen (in diesem Fall hat der Mitarbeiter kein Anfechtungsrecht wegen Sozialwidrigkeit) oder
• die Frist ungenützt verstreichen zu lassen (Mitarbeiter kann die Kündigung binnen 2 Wochen selbst bei Gericht anfechten).
In betriebsratsfähigen Unternehmen (mind. 5 Mitarbeiter) ohne Betriebsrat kann der Mitarbeiter binnen 2 Wochen ab Zugang der Kündigung diese anfechten.

Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Im Verfahren selbst muss jede Partei die eigenen Kosten selbst tragen, d.h. es gibt selbst bei Prozessgewinn keinen Kostenersatz von der Gegenseite. Für die Klage fällt keine Pauschalgebühr an.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber das Verfahren verliert?
Verliert der Arbeitgeber das Kündigungsanfechtungsverfahren, muss er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortsetzen. Die bereits erfolgte Endabrechnung ist aufzurollen und die Entgeltansprüche für die Zwischenzeit sind nachzuzahlen.

28.5.2019, www.huebner.at