airbnb, willhaben & Co aufgepasst: Begutachtungsentwurf zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) vulgo „DAC7“ veröffentlicht. (Symbolbild: pixabay.com)

Mit der Anfang 2021 veröffentlichten DAC7 Richtlinie hat der europäische Gesetzgeber eine jährliche Meldepflicht für in und außerhalb der EU ansässige Betreiber digitaler Plattformen sowie Bestimmungen zum automatischen Informationsaustausch beschlossen. Ziel ist es, durch einen automatischen Informationsaustausch Transparenz im Bereich von Leistungen über Plattformen zu erhöhen und eine ordnungsgemäße Besteuerung sicherzustellen bzw. die Steuerehrlichkeit zu erhöhen. Mit 17. Mai 2022 ist nun der Begutachtungsentwurf für das österreichische Umsetzungsgesetz (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz, kurz DPMG) veröffentlicht worden.

Anwendungsbereich
Inhaltsgleich zur Richtlinie sieht das DPMG eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen vor, sofern die Plattform Nutzern zugänglich ist und es Anbietern (Richtlinie spricht von „Verkäufern“) ermöglicht, direkt oder indirekt relevante Tätigkeiten für diese Nutzer auszuüben. Das DPMG erstreckt den Begriff der relevanten Tätigkeit im Bereich des unbeweglichen Vermögens neben der Vermietung auch auf die Verpachtung von unbeweglichem Vermögen. Somit gelten folgende Tätigkeiten als relevant:

  • die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen,
  • persönliche Dienstleistungen,
  • der Verkauf von Waren und
  • die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel

Die relevante Tätigkeit muss zur tatsächlichen Begründung der Meldepflicht entgeltlich erfolgen. Darüber hinaus ist ein territorialer Anknüpfungspunkt an Österreich für Plattformbetreiber erforderlich (sei es auch nur durch die Ermöglichung der Ausübung relevanter Tätigkeiten in Österreich).

Sorgfalts- und Meldepflichten für Plattformbetreiber
Jeder meldende Plattformbetreiber ist dazu verpflichtet, die meldepflichtigen Anbieter jährlich bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu identifizieren, die meldepflichtigen Informationen zu erheben und diese anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen auf ihre Verlässlichkeit zu überprüfen. Die dem Plattformbetreiber so zur Verfügung gestellten Informationen müssen regelmäßig (spätestens alle 36 Monate) überprüft werden.

Für Zwecke der Einhaltung der Sorgfaltspflichten kann sich ein meldender Plattformbetreiber eines dritten Dienstleisters oder eines weiteren Plattformbetreibers bedienen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt in diesem Fall jedoch beim meldenden Plattformbetreiber.

Die meldepflichtigen Informationen sind vom meldenden Plattformbetreiber bis jeweils 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Aufgrund dieser kurzen Fristen wird es erforderlich sein, dass Plattformbetreiber gute Prozesse einrichten um den Sorgfalts- und Meldepflichten entsprechend nachkommen zu können.

Der meldende Plattformbetreiber ist zudem verpflichtet, alle Anbieter vor der ersten Meldung abstrakt (zB. über die Datenschutzerklärung der Plattform) über das Bestehen der Meldepflicht zu informieren. Vor jeder Meldung sind den betroffenen Anbietern jedoch die konkret zu meldenden Informationen mitzuteilen.

Die übermittelten Informationen sind vom Plattformbetreiber 10 Jahre lang aufzubewahren und sind Gegenstand des automatischen Informationsaustausches.

Strafen
Der Begutachtungsentwurf sieht empfindliche Strafen für Meldepflichtige bei einer Verletzung der im DPMG normierten Pflichten vor.

So sind für die Verletzung der Sorgfaltspflichten die zu keinem Meldeverstoß führen Geldstrafen iHv

  • bis zu EUR 20.000 bei Vorsatz und
  • bis zu EUR 10.000 bei grober Fahrlässigkeit vorgesehen.

Die Verletzung der Meldepflicht (Nichtmeldung, verspätete Meldung, unvollständige Meldung oder Meldung unrichtiger Informationen) kann bereits Geldstrafen im Ausmaß von

  • bis zu EUR 200.000 bei Vorsatz und
  • bis zu EUR 100.000 bei grober Fahrlässigkeit zur Folge haben.

Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige zur Sanierung etwaiger Verfehlungen soll laut aktuellem Gesetzesentwurf ausgeschlossen werden. Dies ist unseres Erachtens nicht systematisch und kann in der Praxis zu ungewollten Effekten führen. Es bleibt abzuwarten, ob es hier noch eine Anpassung seitens des Gesetzgebers geben wird.

Ausblick
Das DPMG soll am 1. Jänner 2023 in Kraft treten. Die erste DAC7 Meldefrist beläuft sich daher auf den 31. Jänner 2024. Diese Frist gilt sowohl für innerhalb als auch außerhalb der EU ansässige Plattformbetreiber.

Plattformbetreiber sollten sich daher bereits jetzt mit den Sorgfalts- und Meldepflichten auseinandersetzen. Wir empfehlen jedenfalls frühzeitig folgende wesentliche Schritte zu setzen:

  • Evaluierung, ob eine meldepflichtige digitale Plattform im Sinne des DPMG vorliegt
  • Prüfung der aktuellen Anbieterstruktur
  • Analyse vorhandener Systeme und Prozesse und Überprüfung der Anwendbarkeit bzw. des Anpassungsbedarfs für Zwecke des DPMG
  • Aufsetzen von notwendigen Formularen zur Dokumentation der relevanten Informationen von Anbietern

Informationen zu Auswirkungen von DAC7

8.6.2022, Autor(innen): Sophie Schönhart, Verena Pöchlinger und Benjamin Fassl, www.pwc.at