Die umsatzsteuerlichen Neuerungen für den E-Commerce treten in sechs Wochen in Kraft (Bild: pexels.com)

Mit 1. Juli 2021 treten die Maßnahmen des EU E-Commerce Pakets in Kraft, die zu Neuerungen beim Versandhandel führen (siehe auch unseren Newsletter vom 8. April 2019).

Die wichtigsten Eckpunkte der Änderungen sind:

Innergemeinschaftlicher Versandhandel

  • Die Lieferschwelle wird abgeschafft, sodass innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen grundsätzlich ab dem ersten Euro im Bestimmungsmitgliedstaat zu versteuern sind.
  • Kleinstunternehmer, deren innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen und elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen EUR 10.000 pro Jahr nicht übersteigen, besteuern ihre innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen grundsätzlich im Ursprungsmitgliedstaat. Ein Verzicht auf diese Kleinstunternehmer-Regelung ist möglich.
  • Die Erklärung der Umsätze ist über das EU-OSS Verfahren im Mitgliedstaat der Identifikation möglich.

EU One-Stop-Shop-Verfahren (EU-OSS)

  • Das EU-OSS Verfahren wird auf alle Dienstleistungen, die an private Abnehmer in der EU erbracht werden, alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze und alle Lieferungen durch elektronische Schnittstellen ausgedehnt.
  • Besondere Aufzeichnungspflichten sind einzuhalten.
  • Die Vorregistrierung ist bereits seit 1. April möglich.

Einfuhr-Versandhandel (IOSS)

  • Die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Waren mit geringem Wert (bis EUR 22 je Sendung) wird abgeschafft, sodass grundsätzlich jede Einfuhr-Versandhandelslieferung der (Einfuhr-)Umsatzsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat unterliegt.
  • Wenn der Einzelwert der Waren je Sendung EUR 150 nicht übersteigt, kann der Lieferer den Import-One-Stop-Shop in Anspruch nehmen.
    Damit wird die Umsatzsteuer in den Bestimmungsmitgliedstaaten über eine einzige Anlaufstelle erhoben, die Einfuhr ist, wenn bei der Einfuhr die IOSS-Identifikationsnummer bekanntgegeben wird, steuerfrei.
  • Drittlandsunternehmer können am IOSS nur über einen in der EU ansässigen Vertreter teilnehmen. Der Vertreter schuldet die Umsatzsteuer gesamtschuldnerisch mit dem Lieferer.

Plattformen

  • Elektronische Schnittstellen, die die Lieferung von Gegenständen unterstützen, werden zum Steuerschuldner für bestimmte Versandhandelslieferungen an private Abnehmer.
  • Den Plattformen stehen der EU-OSS und der IOSS zur Verfügung.

21.5.2021 / Autorin: Selina Siller / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at