Der VwGH (28.06.2017, Ro 2015/15/0014) hat entschieden, dass bei Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen kein Vorsteuerabzug zusteht. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Steuerpflichtige, eine unternehmerisch tätige Aktiengesellschaft, verkaufte eine GmbH-Beteiligung an einem Tochterunternehmen. Dieser Umsatz war gem § 6 Abs. 1 Z 8 lit g UStG „unecht“ von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Verkaufes machte die Steuerpflichtige einen Vorsteuerabzug für in Zusammenhang mit dem Verkauf stehende Beratungsleistungen geltend. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug mit Hinweis auf den Zusammenhang der Beratungsleistungen mit dem steuerfreien Verkauf der Beteiligung.

Der VwGH bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen. Unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung (EuGH 29.10.2009, C-29/08, SKF) hielt der VwGH fest, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Eingangs-umsätzen, für welche der Vorsteuerabzug begehrt wird, und den Ausgangsumsätzen die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen muss. Umsätze, die “unecht“ von der Umsatzsteuer befreit sind (gem. § 6 Abs. 1 Z 7-Z 28 UStG), berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug steht hingegen zu, wenn kein un-mittelbarer Zusammenhang der Beratungsleistungen mit der Anteilsveräußerung besteht und die Beratungs-leistungen zum allgemeinen Aufwand des Steuerpflichtigen gehören, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze bewirkt. Im vorliegenden Fall war hingegen nach Ansicht des VwGH ein direkter und unmittelbarer Zu-sammenhang zwischen dem „unecht“ befreiten Beteiligungsveräußerungsumsatz und der Beratungsleistung gegeben. Deshalb stand das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu. Ob und inwieweit diese Beratungsleistungen auf den Käufer überwälzt werden konnten, wird in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung des EuGH nicht verlangt.

Der VwGH bestätigt mit dieser Entscheidung die restriktive Ansicht der Finanzverwaltung zur Vorsteuer-abzugsberechtigung im Zusammenhang mit der umsatzsteuerfreien Beteiligungsveräußerung. Es wird sich in Zukunft schwer argumentieren lassen, dass Leistungen (wie insbesondere veräußerungsspezifische Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, und oder Gutachterkosten) die eindeutig im Zusammenhang mit einer steuerfreien Beteiligungsveräußerung stehen, zum Vorsteuerabzug berechtigen.

4.8.2017, Autor: Michael Huber, www.bdo.at