Der druckfrische Entwurf zur Sachbezugswerteverordnung ab 2023 stellt weitere Steuerbefreiungen für Sachbezüge rund um E-Autos und E-Bikes schon ab 2023 in Aussicht. (Symbolbild: pixabay.com)

So sollen für Fahrten mit dem Firmen-E-Auto oder E-Bike

  • Kostenersätze des Arbeitgebers für das Laden immer steuerfrei bleiben – auch, wenn man über Nacht zu Hause lädt und daher keine Rechnung vorweisen kann. Im derzeitigen Entwurf gilt dies unbegrenzt ohne betragliche Deckelung!
  • Ebenfalls sollen Kostenersätze für die Anschaffung von Ladevorrichtungen wie Wallboxen bis EUR 2.000 steuerfrei bleiben.

Klargestellt bzw. bestätigt wird darin außerdem, dass
-das unentgeltliche Laden für privat veranlasste Fahrten oder das Laden von privaten E-Fahrzeugen beim Arbeitgeber keinen Sachbezug darstellen und
-ein Sachbezugswert von Null angesetzt werden kann, wenn E-Fahrzeuge im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Bezugsumwandlung zur Verfügung gestellt werden.

Derzeit liegen diese Maßnahmen als Entwurf vor. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

21.11.2022, Autor/Quelle: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, www.huebner.at