CO­VID-19-Update. Seit 29.5.2020 dürfen Beherbergungsbetriebe bereits wieder ihre Pforten öffnen. Folgende Punkte gilt es aktuell zu beachten:

• Gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder mit denen man nicht ein Zimmer teilt („Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit“), ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Diese Regelung gilt nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen zur räumlichen Trennung (zB Plexiglasscheiben) das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

• Für Beherbergungsbetriebe mit Wellnessbereich verweist die COVID-19-Lockerungsverordnung auf die Bestimmungen für Bäder. Der Betreiber hat seine Verpflichtungen (hygienisch einwandfreier Betrieb und Badeordnung) zu evaluieren und seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft zu adaptieren. Es wurden bereits umfangreiche Empfehlungen herausgegeben (vgl. https://www.sichere-gastfreundschaft.at/beherbergung/). Auch im Wellnessbereich ist der Mindestabstand einzuhalten.

Seit 29.5.2020 dürfen auch wieder Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden. Dazu zählen sowohl kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen als auch Hochzeiten. Die Personenhöchstgrenze soll schrittweise bis 1.8.2020 ausgeweitet werden, wobei es auch Unterschiede gibt, ob es sich um eine Veranstaltung mit oder ohne zugewiesenen Plätzen handelt:

• Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Plätze dürfen nur 100 Personen umfassen.
• Mit 1.7.2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig.
• Mit 1.8.2020 erhöht sich die Personenanzahl für Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen und im Freiluftbereich auf bis zu 750 Personen.
• Mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde können mit 1.8.2020 auch Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen durchgeführt werden. Voraussetzung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Für die Bewilligung hat die Behörde auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktperso-nennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalles bei der Veranstaltung zu berücksichtigen.

Für die Durchführung einer Veranstaltung ist zu beachten:
• Für Veranstaltungen mit über 100 Personen hat der Veranstalter einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten. Dieses Konzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos, wie etwa Regelung betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken oder die Nutzung der Sanitäreinrichtungen, zu enthalten.
• Bei Veranstaltungen ist grundsätzlich ein Abstand von einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
• Und nichts Neues mehr: beim Betreten von Veranstaltungsorten in geschlossenen Räumen ist ein Mund- und Nasenschutz zu tragen. Dies gilt jedoch nicht, während man sich an seinem zugewiesenen Sitzplatz aufhält, sofern der Abstand von einem Meter nicht unterschritten wird. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesene Sitzplätze, zB Vernissagen, ist ebenfalls ein Mund- und Nasenschutz zu tragen.

Mit der 5.Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung kommt es zu weiteren Lockerungen für Handel- und Dienstleistungsunternehmen sowie Änderungen im Gastgewerbe. Die COVID-19-LV sieht derzeit folgende Regelungen vor:
• Grundsätzlich entfällt die Vorgabe, einen Mund- und Nasenschutz zu tragen. Lediglich in Apotheken ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
• Weiterhin ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben einzuhalten. Sollte der Sicher-heitsabstand auf Grund der Eigenart der Dienstleistung nicht eingehalten werden können (zB bei Friseuren), ist sicherzustellen, dass durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
• Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen sowie unter Wasser.
• Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske nicht zugemutet werden kann.
• Betriebsstätten des Gastgewerbes dürfen nun im Zeitraum zwischen 06.00 und 01.00 des folgenden Tages betreten werden. Ebenso sind nun größere Besuchergruppen an einem Tisch sind erlaubt.
• Für Gäste eines Gastgewerbes besteht keine Maskenpflicht mehr. Für den Betreiber und seine Mitarbeiter bleibt bei Kundenkontakt jedoch das Tragen einer den Mund- oder Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung bestehen.
• Die Verabreichungsplätze sind so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung (zB Abgrenzung durch Plexiglasscheiben) das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
• Die Besuchergruppen sind durch den Betreiber oder seine Mitarbeiter an den Tischen zu platzieren. Kunden haben gegenüber anderen Besuchern, die nicht zu ihrer Besuchergruppe gehören einen Mindestabstand von 1 m einzuhalten und eine den Mund-und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung zu verwenden.
• Am Verabreichungsplatz dürfen sich keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind.

19.06.2020 / Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH / www.fwp.at