Im Zuge der Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) wird die Kammerumlage 1 (KU 1) mit Wirkung ab 1.1.2019 reformiert. Neben der Änderung der Berechnungsmethode wird ein degressiver Staffeltarif eingeführt, welcher die kammerumlagepflichtigen Mitglieder entlasten soll.

Allgemeines
Die KU 1 ist in den §§ 122 und 126 WKG geregelt. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Mitglieder der Wirtschaftskammer der KU 1-Pflicht, wobei bis zu einem Nettoumsatz von EUR 150.000 pro Kalenderjahr keine KU 1 erhoben wird (Schwellenwert). Die Bemessungsgrundlage der KU 1 setzt sich aus der an das Kammermitglied verrechneten Umsatzsteuer, der geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer, Erwerbsteuer sowie der für Reverse Charge Leistungen geschuldeten Umsatzsteuer zusammen und beträgt 3 ‰; abweichende Vorschriften bestehen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Die Entrichtung der Kammerumlage hat quartalsweise zu erfolgen und ist bis spätestens zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das jeweilige für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen. Die KU 1 wird dazu verwendet, die Wirtschaftskammern zu finanzieren (§ 121 Abs 1 WKG).

Änderung der Berechnungsmethode
Gem § 122 Abs 2 WKG neu ist künftig die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen aus der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der KU 1 auszuscheiden. Der Begriff des ertragsteuerlichen Anlagevermögens umfasst sowohl neue als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Geringwertige Wirtschaftsgüter vom neuen Investitionsbegriff erfasst?
Fraglich ist, ob auch Investitionen in Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind. Gem § 13 EStG sind GWG abnutzbare Anlagegüter, deren Anschaffungs- bzw Herstellungskosten iHv bis zu EUR 400 sofort abgeschrieben werden können. Die begünstigende Regelung des § 13 EStG beinhaltet ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen hinsichtlich der (Sofort-)Abschreibung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Letztlich ist für die Berechnung der KU 1 jedoch ausschließlich die Qualifikation als Anlagevermögen entscheidend, unabhängig von deren Abschreibungsdauer, sodass auch Investitionen in GWG bei der Berechnung der KU 1 auszuscheiden sein sollten. Eine diesbezügliche Klarstellung durch den Gesetzgeber wäre jedoch wünschenswert.

Degressiver Staffeltarif
Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer wird zur Ermittlung der KU 1 zwei Schwellenwerte festlegen, wobei der niedrigere Schwellenwert EUR 2 Mio nicht unterschreiten darf (EUR 16 Mio bei Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen). Für Bemessungsgrundlagen, die zwischen dem ersten und zweiten Schwellenwert liegen, kommt ein um 5% verminderter und für Bemessungsgrundlagen über dem zweiten Schwellenwert ein um 12% verminderter Prozentsatz zur Anwendung.

Fazit
Durch die Novellierung des WKG sollen die Kammermitglieder mittels Einführung eines degressiven Staffeltarifs mit 1.1.2019 entlastet werden. Weiters werden Umsatzsteuern aus Investitionen in das Anlagevermögen werden von der Bemessungsgrundlage ausgenommen Abzuwarten bleibt die Festsetzung der Schwellenwerte für den günstigeren Staffeltarif.

14.5.2018, Autorin: Bianca Wöhrer / www.deloitte.at