Das E-Auto – Steuervorteile und Prüfung durch die Finanzverwaltung (Bild: pixabay.com)

Aufgrund der steuerlichen Vorteile haben sich immer mehr Unternehmer entschieden, ein Elektrofahrzeug zu erwerben. Das Verhältnis zwischen privater und unternehmerischer Nutzung wird nun verstärkt von der Finanz geprüft.
Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKWs durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Weitere steuerliche Vorteile von Elektroautos sind unter anderem, dass sie von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 40.000 der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000, also über der Luxustangente von EUR 40.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.
Übersteigen die Anschaffungskosten EUR 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit EUR 6.666,67 gedeckelt (EUR 40.000/120*20).

10%ige unternehmerische Nutzung
Damit eine unternehmerische Nutzung angenommen werden kann und somit ein Vorsteuerabzug überhaupt möglich ist, muss eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung gegeben sein. Dies könnte vor allem im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKWS durch Mitarbeiter, die den Firmen PKW nicht täglich für das Unternehmen nutzen, ein Problem darstellen. Denn Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte gelten bei Dienstnehmern als nichtunternehmerische Privatfahrten. Diese 10%-Grenze wird durch die Finanzverwaltung verstärkt geprüft.
Um gegenüber der Finanzverwaltung den Nachweis über die mindesten 10%ige unternehmerische Nutzung erbringen zu können, empfehlen wir daher die Führung eines Fahrtenbuches.

13.8.2021 / Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG / www.huebner.at