Österreich hat vor kurzem Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan, Israel und dem Kosovo abgeschlossen. Das DBA mit Israel ist bereits mit 1.3.2018 in Kraft getreten. Auch Österreichs erstes BEPS (Base Erosion and Profit Shifting)-konformes DBA mit Japan wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2018 wirksam werden. Des Weiteren wurde ein Protokoll zur Abänderung des DBA zwischen Österreich und Russland am 5.6.2018 unterzeichnet. Das Protokoll wird frühestens mit 1.1.2019 in Kraft treten.

Israel
Das neue DBA mit Israel wurde bereits im November 2016 unterzeichnet und ist mit 1.3.2018 in Kraft getreten.

Im Mittelpunkt steht die geänderte Quellenbesteuerung, die ab 1.1.2019 anwendbar sein wird. Konkret ergeben sich die folgenden Änderungen:
– Senkung des Quellensteuersatz für Dividenden von 25% auf 0%, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10% der die Dividende zahlenden Gesellschaft verfügt, bzw von 25% auf 10% in allen anderen Fällen.
– Reduzierung des Quellensteuersatz für Zinsen wird von 15% auf 5%.
– Senkung des Quellensteuersatz für Lizenzgebühren von 10% auf 0%.
– Implementierung einer spezifischen Bestimmung zu Ausschüttungen eines Immobilieninvestmentfonds.

Japan
Voraussichtlich noch im Jahr 2018 soll das im Jänner 2017 unterzeichnete DBA zwischen Österreich und Japan in Kraft treten. Dieses soll das veraltete Abkommen aus dem Jahr 1963 ersetzen. Es beinhaltet als erstes österreichischen DBA schon einige BEPS-konforme Regelungen, sodass eine Änderung durch das „Multilaterale Instrument“ (MLI) nicht notwendig ist. Wesentliche Änderungen umfassen:
– Im Falle einer Doppelansässigkeit von Körperschaften ein verpflichtendes Verständigungsverfahren.
– Eine Anpassung der Betriebsstättendefinition an die neuesten (BEPS)-Entwicklungen (zB Anti-Fragmentation Rule – verhindert, dass durch künstlich aufgeteilte Unternehmensaktivitäten der Betriebsstättenstatus umgangen wird – und Vertreterbetriebsstätte).
– Um Treaty Shopping vorzubeugen, eine Kombination aus einer ausdrücklichen Bestimmung zur Beschränkung der Abkommensbegünstigungen – entspricht im Wesentlichen einer vereinfachten Limitation-on-Benefits(LOB)-Klausel, wodurch im Ergebnis in bestimmten Konstellationen, die im Zusammenhang mit passiven Einkünften zu gewährende Abkommensvorteile versagt werden – und einer allgemeinen Anti-Missbrauchsregel.
– Reduktion der Quellensteuer auf Dividenden von 20% auf 10% bzw 0% bei Stimmrechten von mindestens 10%, auf Zinsen von 10% auf 0% und auf Lizenzgebühren von 10% auf 0%.
– Wegfall des bisherigen Besteuerungsrechts bei Beteiligungsveräußerungen, sofern eine Beteiligung von mindestens 25% vorliegt und davon mindestens 5% veräußert werden. Laut EAS 3402 vom 8.6.2018 kommt es nach Ansicht des österreichischen BMF aufgrund des im Jahr 2014 geänderten Kommentars zum OECD Musterabkommen zu keiner Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreich an den bis zum Wirksamwerden des neuen DBA entstandenen stillen Reserven und somit auch zu keiner Auslösung einer Wegzugsbesteuerung. Die Besteuerung wird somit bis zum tatsächlichen Verkauf aufgeschoben. Das BMF rät an, die betreffende Beteiligung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DBA zu bewerten.

Russland
Im Zuge des Staatsbesuchs des russischen Präsidenten Wladimir Putin am 5.6.2018 wurde ein Protokoll zur Abänderung des bestehenden DBA zwischen Österreich und Russland unterzeichnet, in welchem eine Anpassung an die neuen OECD-Standards betreffend steuerlicher Transparenz und Amtshilfe erfolgt ist. Das Protokoll wurde als Regierungsvorlage am 11.6.2018 veröffentlicht und wird frühestens mit 1.1.2019 in Kraft treten. Anzumerken ist, dass das DBA nur Anwendung auf das Hoheitsgebiet der russischen Föderation, das im Einklang mit der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 68/262 vom 27.3.2014 über die territoriale Unversehrtheit der Ukraine steht, findet. Das heißt die Krim wird vom Anwendungsbereich des DBA mit Russland wohl nicht erfasst sein.

Es ergeben sich die folgenden wesentlichen Änderungen:
– Vereinfachung des Art 10 durch Streichung des verankerten Mindestkapitalerfordernisses – für die Anwendbarkeit einer 5%igen Quellensteuer auf Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen ist künftig nur noch eine Beteiligung von 10% am Kapital erforderlich.
– Aufnahme einer „Immobilienklausel“ in Art 13, welche künftig dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus Anteilen, deren Wert zu mehr als 50% auf unbeweglichen Vermögen beruht, einräumt (soweit es sich nicht um börsennotierte Anteile handelt oder die Veräußerung im Rahmen einer Umstrukturierung erfolgt).

Kosovo
Aufgrund des Ausbaues der wirtschaftlichen Beziehungen Österreichs mit der Republik Kosovo haben die beiden Staaten am 8.6.2018 ein DBA unterzeichnet. Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang dem OECD-Musterabkommen aus dem Jahr 2014 und berücksichtigt auch die im Zuge des BEPS-Projektes erfolgten Arbeiten. Es schafft auch eine Rechtsgrundlage für einen Informationsaustausch zwischen den beiden Staaten entsprechend dem internationalen Standard betreffend steuerlicher Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

4.7.2018, Autorin: Sofia Rampitsch / www.deloitte.at