Vertreter von Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember aufgepasst: Um empfindlich hohe Zwangsstrafen zu vermeiden, sollten Sie auf die fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht bis 30. September 2018 achten.

Offenlegungspflicht

Die gesetzlichen Vertreter von
• Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
• Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet (zB GmbH & Co KG)
• bestimmte Genossenschaften sowie
• Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (z.B. Limited)

sind verpflichtet, den Jahresabschluss nach Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag, beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft offenzulegen.

Die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses trifft jede Kapitalgesellschaft und ist jährlich durchzuführen. Ist der Bilanzstichtag der 31. Dezember, muss die Offenlegung bis 30. September erfolgt sein. Bei anderen Bilanzstichtagen verschiebt sich das Ende der Offenlegungsfrist entsprechend.

Der Umfang der Offenlegungs- und Veröffentlichungspflicht ist von der Größe und der Rechtsform der Gesellschaft abhängig und kann auch Lagebericht, Generalversammlungsbeschluss und Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagen oder Einschränkung umfassen.

Fristversäumnis und Höhe der Zwangsstrafe
Bei Fristversäumnis werden vom Firmenbuchgericht automationsunterstützt ohne vorangehende Androhung empfindliche Zwangsstrafen verhängt. Der Strafrahmen reicht von mindestens 700 € bis maximal 3.600 €. Adressat der Zwangsstrafe ist jedes einzelne vertretungsbefugte Organ (Geschäftsführer, Vorstand) sowie die Gesellschaft selbst. Hat eine GmbH beispielsweise zwei Geschäftsführer, so werden drei Strafen zu je 700 € vorgeschrieben, in Summe also 2.100 €.

Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen im 2-Monats-Rhythmus automatisiert weitere Zwangsstrafverfügungen in Höhe von 700 € pro Organ und Unternehmen. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich der Strafrahmen ab der zweiten Vorschreibung auf ein Dreifaches und beträgt mindestens 2.100 € pro Organmitglied und je Gesellschaft. Bei großen Gesellschaften beträgt jede weitere Strafe sogar das Sechsfache, also 4.200 € für jedes Organmitglied und für die Gesellschaft!

Die Strafe wird solange vorgeschrieben, bis der jeweilige Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Die bloße Bezahlung der Strafe befreit nicht von der Pflicht zur Offenlegung.

7.9.2018, Autorin: Kristina Glazmaier / www.pwc.at