Lohnnebenkostensenkung: Wie Sie die Reduktion des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds frühestmöglich nutzen. (Symbolbild: pixabay.com)

Das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II bringt die vorgezogene Senkung des Dienstgeberbeitrags (DB) zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF). Nicht wie ursprünglich vorgesehen ab 2025, wird der DB bereits für die Kalenderjahre 2023 und 2024 von 3,9% auf 3,7% gesenkt, sofern die Reduktion in einer lohngestaltenden Vorschrift verankert ist.

In der Theorie bedeutet das, dass die Senkung des DB entweder ausdrücklich im Kollektivvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder innerbetrieblich für alle Mitarbeitenden (oder bestimmte Gruppen) festgelegt sein muss. Ohne eine entsprechende lohngestaltende Vorschrift bleibt der Beitragssatz unverändert und die Senkung erfolgt erst ab Jänner 2025.

PRAXIS: Laut FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft reicht für die Reduktion des DB ab 2023 auch eine einseitige, formlose Festlegung der durchgeführten Lohnnebenkostensenkung. Damit bedarf es keiner ausdrücklichen Kundmachung der Arbeitgebers an die Mitarbeitenden. Es wird für die DB-Reduktion ein entsprechender betriebsinterner Aktenvermerk für allfällige Kontrollen im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung empfohlen.

6.12.2022, Autor/Quelle: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, www.huebner.at