Für österreichische Unternehmer endet die Frist zur Vorsteuererstattung in den EU-Mitgliedstaaten am 30. September 2018. Unternehmer aus Drittländern können in Österreich nur bis 30. Juni 2018 die Vorsteuererstattung beantragen.

Erstattung in den EU-Mitgliedstaaten
Österreichische Unternehmer, die für das Jahr 2017 Vorsteuern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat geltend machen möchten, müssen bis spätestens 30. September 2018 den Antrag auf Rückerstattung elektronisch via FinanzOnline einreichen. Da mögliche Fehlermeldungen erst mit einiger Zeitverzögerung übermittelt werden, empfehlen wir, die Einreichung bereits einige Tage vor Fristende durchzuführen, um die fristgerechte Einreichung des Antrages nicht zu gefährden.

Frist zur Vorsteuererstattung in den EU-Mitgliedstaaten
(© pixabay.com)

Bitte informieren Sie sich vor Übermittlung des Antrages, ob bzw. in welcher Form Rechnungskopien dem Erstattungsantrag beigelegt werden müssen. Andernfalls könnte der Antrag als nicht eingereicht gelten und bei Fristversäumnis auch nicht nachgeholt werden.

Erstattung für Unternehmer aus Drittländern
Ausländische Unternehmer, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, müssen bis spätestens 30. Juni 2018 Anträge zur Geltendmachung der im Jahr 2017 angefallenen, österreichischen Vorsteuern einbringen. Dies betrifft unter anderem Konzernunternehmen mit Sitz im Drittland, die eine Erstattung von Vorsteuern auf Reisekosten in Österreich geltend machen wollen. Der vollständig ausgefüllte Antrag sowie sämtliche Belege und Dokumente im Original müssen spätestens am 30. Juni 2018 beim Finanzamt Graz-Stadt einlangen. Zu beachten ist, dass das Aufgabedatum des Antrags hierbei nicht relevant ist.

10.6.2018, Autorin: Helene Breit / www.pwc.at