Steuerliche Abwicklung von Geld- und Sachspenden sowie Aufwendungen, die sich beispielsweise aus dem Transport von Hilfsgütern oder durch die Beherbergung geflüchteter Personen ergeben. (Symbolbild: pixabay.com)

Spenden aus dem Betriebsvermögen
Geldspenden aus dem Betriebsvermögen sind dann abzugsfähig, wenn sie entweder gem § 4a EStG an bestimmte begünstigte Einrichtungen oder gem § 4 Abs 4 Z 9 EStG in Katastrophenfällen mit Werbezweck geleistet werden. In beiden Fällen ist die Abzugsfähigkeit an Voraussetzungen geknüpft, deren Vorliegen im Einzelfall im Detail zu prüfen sein wird. Bei Spenden an begünstigte Einrichtungen ist zu beachten, dass ihre Geltendmachung betraglich gedeckelt ist. Für Einzelunternehmer ergibt sich unter Umständen die Möglichkeit, einen etwaigen Überhang als Sonderausgabe geltend zu machen.

Für eine steuermindernde Berücksichtigung von Sachspenden muss der gemeine Wert, in dessen Höhe eine Betriebsausgabe geltend gemacht werden darf, ermittelt werden. Für die Wertermittlung sind die dazu teils widersprüchlichen Ansichten von Finanzverwaltung und VwGH zu beachten. Zusätzlich können sich hier Fragen i.Z.m einem etwaigen Restbuchwert oder der Nachversteuerung stiller Reserven stellen.

Neben einkommensteuerlichen Implikationen ist bei Sachspenden jedenfalls auch die Umsatzsteuer mitzuberücksichtigen. Für Zwecke der Umsatzsteuer stellt die Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen mit anschließender unentgeltlicher Weitergabe einen Eigenverbrauch dar. Sachspenden sind daher wie Lieferungen zu behandeln und unterliegen der Umsatzsteuer – wenn der Gegenstand zuvor zumindest teilweise vorsteuerberechtigt war. Diese Umsatzsteuer kann dann in Ausnahmefällen wiederum selbst als Betriebsausgabe abgezogen werden. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Einkaufspreis für die gespendeten Gegenstände (bzw der Selbstkostenpreis) zum Zeitpunkt des Umsatzes heranzuziehen, wobei bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises auch der Zustand des Gegenstandes zu berücksichtigen ist.

Die Frage des Lieferortes mit den jeweiligen umsatzsteuerlichen Konsequenzen muss im Einzelfall beurteilt werden. Hingegen können Einfuhren von bestimmten Sachspenden aus Drittländern von Eingangsabgaben wie Zoll und EUSt befreit sein, wenn diese zum Beispiel von anerkannten Organisationen eingeführt werden, um unentgeltlich an Opfer von Katastrophen verteilt zu werden.

Spenden aus dem Privatvermögen
Bei Privatpersonen ist ein steuermindernder Abzug von Spenden als Sonderausgaben gem. § 18 EStG möglich. Von dieser Steuerbegünstigung sind Spenden an begünstigte Organisationen erfasst, allerdings keine Sachspenden. Ob Spenden, die auf Wunsch des Arbeitnehmers direkt vom Arbeitgeber mit einem Teil des Arbeitslohnes geleistet werden, auch als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, oder den Arbeitslohn vermindern und so auch lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen, sollte ebenfalls im Einzelfall untersucht werden.

Zusammenfassung
Im Ergebnis stellen sich so in Zusammenhang mit Geld- und noch stärker mit Sachspenden doch einige steuerliche Fragestellungen. Dass neben den hier erwähnten grundlegenden Themen auch sicherlich Sonderkonstellationen auftreten können, wie etwa abhängig von den entsprechenden Lieferwegen allenfalls zollrechtliche Konsequenzen, ist in einer so vielschichtigen und sich laufend verändernden Situation offenkundig.

11.03.2022 / Autoren: Yasmin Lawson und Martin Jann / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at