Überblick über die wichtigsten abgabenrechtbezogenen Sachverhalte, die von Abgabepflichtigen in Österreich bis 30.9.2020 erledigt sein müssen. (Bild: pixabay/Montage/Lexpress)

Mit den zahlreichen COVID-19 bedingten Gesetzesänderungen in den letzten Wochen und Monaten sind teilweise auch Fristen (einmalig) verlängert worden, sodass sich speziell für das Jahr 2020 die folgende Situation ergibt:

Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
Bis 30.9.2020 können noch Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 beim Finanzamt eingebracht werden, falls die aktuellen Vorauszahlungen im Vergleich zum voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis des laufenden Jahres zu hoch sind. Der Antrag muss grundsätzlich entsprechend begründet werden (zB durch Beilage einer Zwischenbilanz, einer Prognoserechnung oder einer Planungsrechnung für das heurige Jahr). Aufgrund der derzeitigen Situation akzeptieren die Finanzämter aber auch nur einen allgemeinen Hinweis auf die Beeinträchtigung durch COVID-19. Wird der Antrag nach dem 30.9.2020 eingebracht, so darf das Finanzamt die Vorauszahlungen erst für das nächste Kalenderjahr neu festsetzen.

Anspruchszinsen bei Steuernachzahlungen
Noch nicht veranlagte Nachzahlungen an Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 unterliegen ab 1.10.2020 der sogenannten Anspruchsverzinsung. Der aktuell anwendbare Zinssatz beträgt 1,38%. Zinsen unter einem Betrag von EUR 50 werden nicht festgesetzt. Abhängig von der Höhe der Nachzahlung verlängert sich die Frist bis zur Festsetzung von Zinsen daher um diesen Betrag. Kommt es bspw zu einer Körperschaftsteuernachzahlung von EUR 10.000, so würde diese zu jährlichen Zinsen von EUR 138 führen. Bis zu Erreichung der EUR 50 Grenze wären in diesem Fall also noch gut 4 Monate Zeit.

Ist mit einer Nachzahlung zu rechnen, so kann bis 30.9.2020 eine Anzahlung in Höhe der erwarteten Nachforderung auf das Finanzamtskonto geleistet werden. Hier ist unbedingt auf die richtige Verrechnungsweisung zu achten, damit das Finanzamt die Anzahlung auch korrekt auf die Steuernachzahlung anrechnet („E 1-12/2019“ für Nachzahlungen an Einkommensteuer und „K 1-12/2019“ für Nachzahlungen an Körperschaftsteuer).
Gemäß dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 haben die Finanzämter zwar von der Vorschreibung von Anspruchszinsen abzusehen. Dies bezieht sich aber nur auf Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen, die für den Veranlagungszeitraum 2020 festzusetzen wären, dh für die Einkommensteuer- bzw Körperschaftsteuerveranlagung 2020. Für diese beginnt die Anspruchsverzinsung jedoch erst mit 1.10.2021 zu laufen.

Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses verlängert bis 31.12.2020
Mit 30.9.2020 endet grundsätzlich auch die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 beim Firmenbuch. Mit dem 4. COVID-19 Gesetz wurde die Frist für die Veröffentlichung allerdings ausnahmsweise von 9 auf 12 Monate verlängert. Kapitalgesellschaften (GmbHs und AGs) sowie gewisse Personengesellschaften (zB GmbH & Co KG) müssen ihren Jahresabschluss daher spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag beim Firmenbuch offenlegen. Andernfalls drohen empfindliche Strafen, die vom Firmenbuchgericht automationsunterstützt sowohl gegen die Gesellschaft als auch persönlich gegen den bzw die Geschäftsführer verhängt werden. Die Frist ist nicht verlängerbar. Achtung: die Strafen werden pro vertretungsbefugter Person festgesetzt, dh verfügt eine GmbH zB über drei Geschäftsführer, so werden die Strafen vier Mal (einmal für die GmbH und je einmal pro Geschäftsführer) festgesetzt.

Umgründungen
Für Umgründungen (Einbringungen, Spaltungen, Verschmelzungen, etc) besteht die Frist von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag unverändert weiter, hier kam es bislang zu keiner Verlängerung aufgrund von COVID-19. Die Anmeldung einer Umgründung mit Stichtag 31.12.2019 muss daher unverändert bis spätestens 30.9.2020 beim Firmenbuchgericht bzw beim Finanzamt erfolgen.

Rückerstattung ausländischer Vorsteuer
Sind im Jahr 2019 ausländische Vorsteuern (zB anlässlich von Dienstreisen, Messebesuchen, etc) angefallen, so müssen diese bis spätestens 30.9.2020 zur Rückerstattung beantragt werden. Der Antrag auf Rückerstattung erfolgt mittlerweile über FinanzOnline. Diese Frist wurde bislang ebenso nicht verlängert.

Fazit
Wie jedes Jahr ergibt sich für Abgabepflichtige in Österreich zum Stichtag 30.9. noch einiges an Handlungsbedarf. Durch die zahlreichen COVID-19 bedingten Gesetzesänderungen wurden zwar einige Fristen verlängert, wir empfehlen aber trotzdem eine rechtzeitige Planung bzw Erledigung etwaiger offenen Punkte – denn aufgeschoben ist bekanntlich nicht aufgehoben.

3.8.2020 / Autor: Christoph Hofer / Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH / www.deloitte.at