Auch in diesem Jahr möchten wir für Sie unsere Steuerspartipps zusammenfassen, die Sie bereits schon jetzt nutzen können, und auf einige Neuerungen hinweisen.

Zahlreiche Möglichkeiten, um steuerlich zu profitieren (© pixabay)

Hatten Sie im Vorjahr Werbungskosten, Sonderausgaben, etc?
Sie hatten 2017 Werbungskosten (zB Fachliteratur, Ausbildungskosten, Reisekosten), Sonderausgaben (zB Spenden, Versicherungsbeiträge oder Kirchenbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen (zB Kinderbetreuung) zu tragen? Dann sollten Sie jetzt rasch Ihre Arbeitnehmerveranlagung einreichen. Eine Veranlagung lohnt sich oft auch bei schwankenden Bezügen oder bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen! Zu beachten ist, dass heuer zum zweiten Mal eine automatische Arbeitnehmerveranlagung in besonderen Fällen durchgeführt. Wann dies der Fall ist, haben wir in unserem Beitrag vom 3.2.2017 für Sie zusammengefasst. Für die Veranlagung 2017 werden erstmals auch Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, Spenden und Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten automatisch an das Finanzamt übermittelt und in die automatische Veranlagung miteinbezogen.

Erwarten Sie 2018 Werbungskosten?
Auf Antrag des Arbeitnehmers in der Arbeitnehmerveranlagung hat das Finanzamt für bestimmte Werbungskosten einen Freibetragsbescheid zu erlassen. Dadurch kann die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer bereits im laufenden Jahr reduziert werden.

Drohen Ihnen zu hohe Steuervorauszahlungen?
Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer können bis zum 30. September auf Antrag herabgesetzt werden. Überprüfen Sie, ob die vom Finanzamt festgesetzten Vorauszahlungen zum budgetierten Gewinn passen. Wenn die Vorauszahlungen zu hoch festgesetzt wurden oder Sie unterjährig feststellen, dass das laufende Jahr doch nicht den erhofften Erfolg liefert, kann beim Finanzamt unter Vorlage einer Planungsrechnung eine Herabsetzung beantragen.

Falls hingegen im Vorjahr zu hohe Vorauszahlungen geleistet wurden, könnte es sich durchaus lohnen, die Steuererklärung 2017 rasch einzureichen. Wenn Ihnen hingegen für 2017 eine Nachzahlung droht, können Sie sich noch bis 30. September Zeit lassen, denn erst danach fängt die „Anspruchsverzinsung“ von derzeit 1,38% an zu laufen.

Waren Sie 2017 mehrfach sozialversichert?
Wer aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB mehrere Dienstverhältnisse oder zusätzliche selbständige Tätigkeit) über die Höchstbeitragsgrundlage (EUR 69.720 für 2017) hinaus Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat, kann diese mittels Antrag teilweise rückerstatten lassen. Achtung: Die rückerstatteten Beiträge sind steuerpflichtig!

Planen Sie 2018 größere Investitionen?
Die im Vorjahr für die KMU-Investitionszuwachsprämie zur Verfügung gestellten Mittel wurden binnen weniger Monate verbraucht. Sollte diese Maßnahme weitergeführt werden und wieder Mittel im Fördertopf dotiert werden, wird rasches Handeln bei der Beantragung gefordert sein, um in den Genuss der Prämie kommen zu können.

Entwickeln Sie neue Verfahren und innovative Produkte?
Für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung sowie für Auftragsforschung (letztere bis EUR 1.000.000 Aufwand) kann eine Forschungsprämie beantragt werden. Bei der Beantragung der Forschungsprämie für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2018 können Sie jetzt erstmals eine Forschungsprämie iHv 14% geltend machen. Für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr wurde eine attraktive Übergangsbestimmung geschaffen: Diese Unternehmen können für jenen Teil der Bemessungsgrundlage, der dem Kalenderjahr 2018 zuzuordnen ist, bereits die 14% Prämie geltend machen (lineare Aufteilung der Bemessungsgrundlage pro rata temporis). Die Entwicklung innovativer Verfahren und Produkte lohnt sich so doppelt für Ihr Unternehmen.

Haben Sie Lehrlinge beschäftigt?
Für Lehrverhältnisse kann bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer eine Förderung beantragt werden. Die Beihilfe ist nach Lehrjahren gestaffelt und an der Höhe der Lehrlingsentschädigung ausgerichtet.

Verbraucht Ihr Betrieb viel Energie?
Energieintensive Produktionsbetriebe können unter Abzug des „Nettoproduktionswertes“ und eines Selbstbehaltes bestimmte Energieabgaben zur Rückerstattung beantragen. Anträge können für fünf Jahre rückwirkend eingebracht werden (aktuell ab dem Jahr 2013).

Hatten Sie im Ausland Vorsteuern zu tragen?
Bis spätestens 30.9.2018 können Sie abzugsfähige Vorsteuern aus 2017 aus dem EU-Ausland über Finanz-Online zur Erstattung beantragen.

Ausländische Quellensteuern
Wenn Sie ausländische Einkünfte, wie zB Dividenden bezogen haben, wurden Ihnen möglicherweise ausländische Quellensteuern abgezogen. Insbesondere, wenn dies im Widerspruch zu den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens gestanden ist, könnten Sie innerhalb der jeweiligen Fristen (zB Schweiz: drei Jahre, Deutschland: vier Jahre) einen Erstattungsanspruch erheben. Am lukrativsten sind diese Erstattungsanträge für Dividenden aus der Schweiz: bei diesen behält zuerst die Schweiz 35% der Steuer ein, danach greift der österreichische Fiskus nochmals mit 12,5% zu. Auf Antrag erstattet die Schweiz die Differenz auf die nach dem DBA zulässige Quellensteuer iHv 15% – das entspricht 20% der Bruttodividenden. Der Antrag für die Schweiz kann auch für mehrere Jahre innerhalb der Frist gleichzeitig eingebracht werden.

Fazit
Auch wenn das Jahr 2018 noch recht jung ist, bestehen bereits jetzt zahlreiche Möglichkeiten, für Privatpersonen und Unternehmen, sich ein Stück vom Steuerkuchen zurück zu holen. Insbesondere für wachsende und innovative Unternehmen gibt es zahlreiche finanzielle Anreize, die jedenfalls genutzt werden sollten.

23.2.2018, Autor: Stefan Puxbaum, www.deloitte.at