2017 erfolgte eine grundlegende und umfangreiche Novellierung des österreichischen Gewerberechts. Die entsprechenden Änderungen sind entweder bereits in Kraft getreten oder treten bis längstens 1.5.2018 in Kraft. Die Novelle sieht in vielen Bereichen der Gewerbeordnung (GewO) umfassende und umfangreiche Änderungen vor. Da auf die Fülle der Änderungen in diesem Rahmen nicht abschließend eingegangen werden kann, wird in der Folge nur ein kurzer Überblick über die wesentlichen Änderungen mit besonderem Fokus auf das Betriebsanlagenrecht gegeben.

Beratung statt Verwaltungsstrafverfahren (© pixabay)

Gewerbelizenz
Neu ist die Einführung der Gewerbelizenz, die jeder Gewerbetreibende zusätzlich zu seiner Gewerbeberechtigung erhält. Sie wird mit der Anmeldung der ersten Gewerbeberechtigung begründet und endet mit Beendigung der letzten. Die Gewerbelizenz umfasst dabei sämtliche Gewerbeberechtigungen. Während die erste Gewerbeberechtigung zwar nach wie vor noch anzumelden ist, bedarf es für weitere freie Gewerbe in weiterer Folge lediglich einer Anzeige. Für reglementierte Gewerbe bedarf es allerdings einer Anmeldung.

De facto Abschaffung der Teilgewerbe
Sinn und Zweck der Teilgewerbe war es, bestimmte Tätigkeiten, die einem reglementierten Gewerbe vorbehalten waren, ohne den dafür erforderlichen vollen Befähigungsnachweis ausüben zu dürfen, was sowohl für die Behörde als auch für den Gewerbetreibenden eine Erleichterung und Zeitersparnis bedeutet. Der Großteil der einstigen Teilgewerbe, wie zB „Änderungsschneiderei“ oder „Zusammenbaubau von Möbelbausätzen“ durch Möbelhändlerwurde nunmehr zu freien Gewerben, sodass für diese gar kein Befähigungsnachweis mehr erforderlich ist.

Nebenrechte
§ 32 GewO enthielt bislang zwei Tatbestände der Nebenrechte, nämlich zum einen die Vor- und Vollendungs- und zum anderen die Ergänzungsarbeiten. Während Vor- und Vollendungsarbeiten das Produkt oder die Dienstleistung erst absatzfähig machen, sind Ergänzungsarbeiten gleichsam der Zuckerguss, ohne den ein Produkt ebenso absatzfähig aber im Auge konkreter Nachfrager noch ergänzungsbedürftig sein kann.

Nunmehr wurde der Tatbestand der Ergänzungsarbeiten in § 32 Abs 1 Z 1a neu gefasst. Demnach dürfen Gewerbetreibende ihr Produkt oder ihre Dienstleistung durch Erbringung von Leistungen anderer Gewerbe ergänzen, wenn dies ihre Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzt. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30% des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Im Fall der Erbringungen ergänzender Leistungen aus einem reglementierten Gewerbe müssen die ergänzenden Leistungen im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber und im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistung beauftragt werden. Darüber hinaus dürfen diese Leistungen nicht mehr als 15% der Gesamtleistung ausmachen.

Gebühren
Die Gebühren für die Erlangung von Gewerbeberechtigungen wurden großflächig abgeschafft. Dennoch sind bei Anmeldung eines Gewerbes damit nicht sämtliche Gebühren beseitigt. So bleiben beispielsweise die Gebühren für einen durch die Behörde angefertigten Firmenbuchauszug nach wie vor bestehen.

Geldwäsche
Ebenso wurden im Rahmen der Novellierung die Vorgaben der Geldwäsche RL für Gewerbetreibende in der GewO umgesetzt. Betroffen sind dabei (i) Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens EUR 10.000, unabhängig davon, ob die Transaktionen in einem einzigen Vorgang oder in mehreren stattfinden, zwischen denen eine Beziehung besteht oder zu bestehen scheint, (ii) Immobilienmakler, (iii) Unternehmensberater und sonstige Gewerbetreibende, die Dienstleistungen für Gesellschaften und Treuhandschaften erbringen, (iv) Versicherungsvermittler bezüglich Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck.

Die genannten Gewerbetreibenden treffen nunmehr neue bzw zusätzliche Sorgfalts-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten sowie betriebliche Organisationsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dies umfasst auch die von den Gewerbetreibenden vorzunehmende Risikobewertung ihrer Geschäftstätigkeit anhand bestimmter Risikofaktoren. Die Mögliche Höchststrafe bei Verstößen gegen die genannten Pflichten beträgt nunmehr EUR 1.000.000,-.

Änderungen im Betriebsanlagenrecht – nicht bloß vorübergehende Tätigkeit
Wurde im Betriebsanlagenrecht bisher immer auf die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit abgestellt, so ist seit der GewO-Novelle nunmehr maßgeblich, ob eine Tätigkeit „nicht bloß vorübergehend“ ausgeübt wird (vgl § 74 GewO). Damit entfällt die Betriebsanlagengenehmigungspflicht für bloß vorübergehende Tätigkeiten. Dies soll vor allem im Bereich Zeltfeste und Pop-Up-Stores zu erheblichen Erleichterungen führen.

Bloß vorübergehende Änderungen der Betriebsanlagen werden dagegen nicht generell privilegiert. Vielmehr sind lediglich emissionsneutrale oder temporäre Änderungen der Betriebsanlagen sowie der Austausch gleichartiger Maschinen nicht mehr anzeige- oder genehmigungspflichtig. Der Betrieb muss daher beispielsweise Public Viewing oder einen Maschinentausch nicht mehr gesondert der Behörde anzeigen. Beim Maschinentausch entfällt darüber hinaus die Verpflichtung die ausrangierten Geräte für Kontrollen aufzubewahren.
Verfahren.

Im vereinfachten Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen gemäß § 359b GewO entfällt nunmehr die Notwendigkeit der Prognose der Genehmigungsfähigkeit als Voraussetzung für die Wahl dieser Verfahrensart. Weiters soll die Verkürzung der behördlichen Entscheidungsfristen von sechs Monaten auf vier Monate im Genehmigungs- und Änderungsverfahren sowie im vereinfachten Genehmigungsverfahren von drei auf zwei Monate zur Verfahrensbeschleunigung beitragen.

“Beraten statt strafen“
Wesentlich ist weiters die neue Regelung des § 371c GewO wobei nach dem Motto “beraten statt strafen“, bei bloß leichten Vergehen ohne gravierende Gefahren oder Folgen, der Anlageninhaber lediglich dazu aufzufordern ist, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Gleichzeitig mit dieser Aufforderung ist er von der Behörde zu beraten und informieren, welche Maßnahmen zu treffen sind. Werden diese Maßnahmen fristgerecht vom Anlageninhaber umgesetzt, erübrigt sich ein Verwaltungsstrafverfahren.

Fazit
Mit der Novellierung der Gewerbeordnung soll diese übersichtlicher und leichter handzuhaben werden. Die damit einhergehenden Vereinfachungen insbesondere im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, die Senkung der Verfahrenskosten und die Verfahrensbeschleunigung stellen begrüßenswerte Änderungen dar.

Mit dem Zugang „beraten statt strafen“ ist man einer wesentlichen Forderung der Wirtschaft nachgekommen, wonach nunmehr verhindert werden soll, dass bei bloß leichten Fehlern ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und damit gleichsam über das Ziel hinausgeschossen wird.

Insbesondere der Entfall der Anzeige- und Meldepflichten in verschiedenen Bereichen kann allerdings zu Rechtsunsicherheit führen. Um dem entgegen zu wirken besteht daher insbesondere bei geplanten Änderungen von Betriebsanlagen nach wie vor die Möglichkeit sich die Änderungen mit Bescheid bestätigen zu lassen. In diesem Fall besteht zwar ein gewisses Risiko, dass die Behörde Auflagen vorschreibt aber Vorsicht ist bekanntlich besser als Nachsicht. Es ist daher jedenfalls empfehlenswert vorgenommene bzw vorzunehmende Änderungen betriebsintern vollständig zu dokumentieren.

26.2.2018, Autorin: Friederike Hollmann, www.jankweiler.at